Ratenzahlungszuschläge: Geld zurück von privaten Versicherungen
Von Beate Egeler
Das ARD-Wirtschaftsmagazin plusminus vom 12.01.2010 macht auf ein interessantes BGH-Urteil aufmerksam: Kunden, die ihre Versicherungsbeiträge in Raten mit Zuschlag und nicht jährlich zahlen, können jetzt nach einem BGH-Urteil vom Versicherer Geld zurückfordern.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs verpflichtet die Versicherer, bei Ratenzahlungszuschlägen den effektiven Jahreszinssatz im Vertrag anzugeben. Ist dies nicht der Fall, gilt automatisch ein gesetzlicher Effektivzins von 4 % (BGB§§499,502). Die Kunden können also zuviel bezahlte Zuschläge zurückfordern. Wurden die Kunden außerdem bei Ratenzahlungsverträgen nicht schriftlich über einen Widerruf belehrt, haben sie außerdem die Möglichkeit, mit sofortiger Wirkung ihren Vertrag zu widerrufen (BGB§355).
Beispielrechnung für die Höhe der Zuschläge:
2 % Zuschlag bei halbjährlicher Ratenzahlung entsprechen einem effektiven Jahreszins von 8,33 %. Bei vierteljährlicher Zahlung mit 3 % Zuschlag entspricht dies einem effektiven Jahreszins von 8,27 % und bei monatlicher Zahlung entspricht ein 5 %iger Zuschlag einem effektiven Jahreszins von 11,35 %.
Von dieser Regelung betroffen sind alle privaten Versicherungen mit einer Mindestjahresprämie von 200 Euro. Diese Regelung gilt nicht für die Krankenversicherung. Die Betroffenen müssen allerdings selbst aktiv werden. Das heißt, erst den Versicherungsvertrag prüfen, dann Versicherer anschreiben. Ratenzuschläge zurückfordern und Neuberechnung der Raten am besten per Einschreiben mit Rückschein und Fristsetzung beim Versicherer veranlassen. Es ist jedoch fraglich, ob die Versicherer bereitwillig zahlen, denn hier geht es für die Branche um erhebliche Summen. Notfalls könnte ein Rechtsstreit nötig werden, um diese Forderungen gegenüber der Versicherung durchzusetzen.
Das Urteil: Das sogenannte Anerkenntnisurteil des BGH vom 29.07.09 (Az. I ZR 22/07) erklärt nur eine Entscheidung des Landgerichtes Bamberg vom 08.02.06 für wirksam. Diese Entscheidung betrifft die Versicherungsverträge mit Ratenzahlungen. Es muss für die Zuschläge der Ratenzahlungen der effektive Jahreszins angegeben werden. Ist dies nicht der Fall, gilt automatisch der gesetzliche Jahreszins von 4 %. Dieses Urteil trifft auf alle privaten Versicherungssparten zu, die in Raten gezahlt werden (mind. 200 € Jahresprämie), zum Beispiel Kfz, Riester oder Berufsunfähigkeit. Ausnahme ist die Krankenversicherung.
20.04.2010: Die Versicherer blockieren zur Zeit die Rückforderungen, die Verbraucherzentrale Hamburg beginnt die Unternehmen abzumahnen » Sachlage und Musterbrief
