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2012 ohne Lohnsteuerkarte - weder elektronisch noch auf Papier
Von Diana Rothermel
Die Technik macht Probleme, deshalb wird es auch für 2012 keine elektronische Lohnsteuerkarte geben. Und auch keine neue Papierkarte. Die Einführung des elektronischen Verfahrens ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) ist im Dezember 2011 nun um ein weiteres Jahr verschoben worden. Start soll nun der 1. Januar 2013 sein. Was gilt nun bis dahin? Die Arbeitsgemeinschaft Finanzen informiert zur Übergangsregelung.
Welche Daten legt der Arbeitgeber für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde?

© N-Media-Images / fotolia.com
Die letzte Lohnsteuerkarte in Papierform ist die Karte für 2010, die auch für 2011 galt. Wer diese nicht oder nicht mehr hat, aber bereits in 2011 eine Nichtselbstständige Tätigkeit hatte, muss im Besitz der "Ersatzbescheinigung 2011" sein.
Diese Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug wurde vom Finanzamt ausgestellt. Beide amtlichen Papiere - Lohnsteuerkarte 2010 sowie Ersatzbescheinigung 2011 - gelten nun auch für das Jahr 2012.
Sind die Einträge, wie Steuerklasse, Anzahl der Kinderfreibeträge etc., auf diesen amtlichen Papieren auch für 2012 richtig, läuft alles weiter wie gewohnt.
Nahezu alle Steuerpflichtigen haben im Oktober 2011 das Mitteilungsschreiben "Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale)" erhalten. Dieses Schreiben enthält die für das neue elektronische Verfahren gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale:
- Steuerklasse,
- Kirchensteuermerkmal,
- Zahl der Kinderfreibeträge sowie
- Pauschbetrag für behinderte Menschen / Hinterbliebene.
Dieses ELStAM-Infoblatt sollte zur Kontrolle der Daten dienen. Mit der Verschiebung des Verfahrens nimmt es jedoch nun noch weitere Funktionen wahr. Sind Änderungen - gegenüber Lohnsteuerkarte 2010 oder Erstazberscheinigung 2011 - bereits im ELStAM-Infoblatt enthalten, kann dieses dem Arbeitgeber, zusätzlich zur Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011, vorgelegt werden.
Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 1. Juli bis zum 7. November 2011 bereits Änderungen veranlasst haben, erhalten bis zum Jahresende eine aktualisierte Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber zugesandt, so die Finanzverwaltung.

ELStAM-Infoblatt
Wie werden Änderungen vorgenommen?
Für Änderungen ist jetzt ausschließlich das Finanzamt zuständig (nicht mehr die Gemeinden). Um eine Änderung zu veranlassen, stehen für die Steuerpflichtigen diverse Antragsformulare bereit. Diese finden Sie unter:
www.formulare-bfinv.de (-> Formularcenter -> Formulare A-Z -> Lohnsteuer)
Beispielsweise findet sich dort:
- "Korrekturantrag zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen"
- "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011"
- "Antrag auf Steuerklassenwechsel"
- "Anträge zur den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen" (HINWEIS: mit diesem Formular kann beispielsweise eine Mitteilung zu den eigenen gespeicherten ELStAM-Daten angefordert werden)
Praxis-Tipp
Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Daten aktuell von Ihnen gespeichert sind, fordern Sie diese Daten zur Kontrolle an.
Der Eintrag von Freibeträgen bei den Lohnsteuerdaten können beispielsweise für erhöhte berufliche Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen beantragt werden, wenn mehr als 600 Euro für diese Ausgaben zusammen kommen. Die Formulare dafür sind:
- "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2012"
- "Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2012"
- www.formulare-bfinv.de (-> Formularcenter -> Formulare A-Z -> Lohnsteuer)
Nicht sicher ist, wie mit bereits beantragten Freibeträgen aus 2011 umgegangen wird. Gegebenenfalls ist eine erneute Beantragung nötig. Besonders bei einem Arbeitgeberwechsel sollte die Berücksichtigung der Freibeträge auf alle Fälle überprüft werden. Nachträglich können Freibeträge über die Steuererklärung geltend gemacht werden.
Alle Änderungen müssen in 2012 dem Arbeitgeber dann mittels einer Bestätigung des Finanzamtes mitgeteilt werden, so dass dieser die veränderten Daten berücksichtigen kann.
Was müssen Berufseinsteiger und Auszubildende in 2012 beachten?
Das Finanzamt stellt Berufseinsteigern, die in 2012 erstmals ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, eine "Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012" aus. Dies erfolgt auf Antrag. Dieser ist zu finden unter:
www.formulare-bfinv.de (-> Formularcenter -> Formulare A-Z -> Lohnsteuer)
Formular auswählen:"Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011" (Stand 06.12.11 steht noch kein separates Formular für 2012 zur Verfügung)
Für Auszubildende, die ihre Lehre in 2012 beginnen, gibt es eine vereinfachte Regelung: Für ledige Auszubildende, können die Ausbildungsbetriebe die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I berechnen. Der Auszubildende muss seinem Arbeitgeber dazu Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit mitteilen und schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Für Auszubildende, die ihre Lehre bereits in 2011 mit der vereinfachten Regelung begonnen haben, gilt diese auch in 2012 weiter.
Was soll das Verfahren eigentlich? Wie wird es voraussichtlich ab 2013 aussehen?
Sobald das ELStAM-Verfahren - die elektronische Lohnsteuerkarte - funktioniert, stehen die Informationen für die Berechnung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer dem Arbeitgeber ausschließlich elektronisch zur Verfügung.
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass mit dem elektronischen Verfahren, die Kommunikation zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Finanzämtern und Meldebehörden erleichtert wird.
Für Änderungen sind die Finanzämter zuständig. (Zu Zeiten der Lohnsteuerkarte in Papierform, waren dies die Gemeinden.) Die melderechtlichen Änderungen wie Umzug, Heirat, Geburt eines Kindes oder Kirchenaustritt sollen die Gemeinden dann direkt an die Finanzverwaltung liefern – tagesaktuell. Bei einer Heirat wird dann die Änderung der Lohnsteuerklassen auf IV / IV automatisch gespeichert. (Ist die Steuerklasse III / IV gewünscht, muss eine Änderung vorgenommen werden.) Auch der Kinderfreibetrag nach der Geburt eines Kindes wird in den ELStAM-Daten automatisch gespeichert.
Gespeichert werden die Daten für die Berechnung der Lohnsteuer (Lohnsteuerabzugsmerkmale) in einer zentralen Datenbank beim Bundesamt für Steuern (BZSt).
Arbeitnehmer geben einem neuen Arbeitgeber dann "nur" noch ihre Identifikationsnummer sowie das Geburtsdatum. Dieser erfragt dann die Angaben für den Lohnsteuerabzug beim Bundesamt für Steuern. Bei Änderungen - z.B. Heirat mit Wechsel der Steuerklasse, Geburt eines Kindes - muss der Arbeitnehmer jedoch den Arbeitgeber immer noch informieren, dass dieser erneut die Lohnsteuerangaben beim BZSt abfragt. Ganz automatisch läuft das Ganze also nicht.
Wer darf die Daten abfragen?
Der aktuelle Arbeitgeber ist berechtigt, die Daten abzufragen. Er benötigt dazu die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers. Jeder Abruf wird protokolliert. Der Steuerpflichtige kann wiederum jederzeit abfragen, welche Daten zu ihm gespeichert sind und wer diese wann abgefragt hat (mittels Antragsformular).
Identifikationsnummer
Die Identifikationsnummer wurde laut dem Finanzministerium allen Bundesbürgern 2008 mitgeteilt. Sie ist auch im Steuerbescheid oder in Informationsschreiben des Finanzamtes zu finden. Zudem kann sie vom Steuerpflichtigen beim zuständigen Finanzamt erfragt oder online die Zusendung beantragt werden unter: www.identifikationsmerkmal.de
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