BGH gibt Prämiensparern bessere Chancen im Streit mit Banken
Von Matthias Nemack
Aus Sicht der Kunden konnten und können die Banken im Lande in vielen Bereichen der Geldanlagen und Darlehen frei schalten und walten, wie es ihnen beliebt. Gefühlt müssen die Institute bei der Umsetzung neuer Konditionen und Richtlinien nicht einmal bei den Kunden um Erlaubnis fragen. Dass diese Wahrnehmung rein subjektiv und nicht immer ganz zutreffend ist, liegt in der Natur der Sache. Vor allem die Bankenkrise hat in den vergangenen zwei bis drei Jahren zunehmend Misstrauen auf Seiten der Kundschaft aufkommen lassen.
Dennoch gibt es Fälle, in denen Banken tatsächlich auf eigene Faust Veränderungen der Rahmenbedingungen ihrer Produkte vornehmen konnten, ohne Kunden frühzeitig über derlei Veränderungen in Kenntnis setzen zu müssen. Inwieweit diese Prozedur jedoch zulässig war, damit musste sich aktuell der Bundesgerichtshof auseinandersetzen.
Im vorliegenden Fall ging es um den Bereich des so genannten Prämiensparens. Befassen musste sich der BGH mit der Frage nach der Berechtigung einseitiger Festlegung neuer Konditionen durch die Banken, weil ein Ehepaar aus dem Bundesland Rheinland-Pfalz vor Gericht gezogen war. Schon im Jahr 1986 hatte das Paar das Geldanlage-Format S-Versicherungssparen für sich entdeckt und dieses auf eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen.
Das Versprechen der Bank lautete damals, dass die Anleger neben den geltenden Zinssätzen des Prämiensparens für ihre Einlagen an sich ergänzend auch über die vereinbarte Laufzeit steigende Prämien erzielen sollte. Als die Kunden ihren Vertrag seinerzeit abgeschlossen hatten, lag der Nominalzins bei fünf Prozent pro Jahr. Für das Ende der Laufzeit wurden den Anlegern (und vielen anderen Sparern im Lande ebenso) Zusatzprämien von rund bis zu 30 Prozent versprochen.
Willkürliche Zinsberechnungen gehören der Vergangenheit an
Die Sparkasse als Vertragspartner des Ehepaares jedoch zahlte am Ende der Laufzeit deutlich geringere Zinserträge und berief sich in ihrer Begründung auf eine so genannte Zinsänderungsklausel in den AGB. Eben diese Klausel erklärten die Richter des BGH u (nachzulesen unter dem Aktenzeichen XI ZR 197/09) für unwirksam. Die Kunden müssten explizit eine kalkulierbare Aussage zu wahrscheinlichen Zinsanpassungen an die Hand bekommen, um die Gewinnaussichten einschätzen zu können. Der schlichte Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Möglichkeit einer zinslichen Veränderung reiche nicht aus, so der BGH in seinem Urteilsspruch.
Zudem dürften die Banken nicht auf blauen Dunst und nach eigenem Ermessen Korrekturen der Zinsbedingungen vornehmen. Vielmehr müssten die Sparkassen und Banken als Grundlage für die individuellen Zinsberechnungen den Zinssatz der Bundesbank zugrunde legen, der im monatlichen Rhythmus publiziert wird. Dieser wiederum muss nach dem BGH-Urteil in Relation zu den vereinbarten Zinsbedingungen für die Prämiensparer gesetzt werden.
Oberlandesgericht muss Berechnungs-Größen festlegen
Der BGH stärkt erst einmal den Verbrauchern den Rücken. Sie können zukünftig sicher sein, dass sie nicht zum Opfer willkürlicher Zinsanpassungen werden. Wie genau die Kalkulationen aber auszusehen haben, dazu äußerte sich das oberste deutsche Zivilgericht im besagten Prozess im Rahmen des Grundsatzurteils nicht. Dort legte man nur fest, dass die deutschen Banken neue Berechnungen zum Prämiensparen vornehmen müssen und nicht weiterhin künstliche und selbst erdachte Rechenexempel als Ausgangspunkt nutzen dürfen. Möglicherweise dürfen sich die Anleger somit Hoffnung auf eine Nachzahlung machen. Ob und wie hoch diese aber ausfallen könnte, muss nun das Oberlandesgericht in Zweibrücken entscheiden.
Endgültig ausgestanden ist der Streit aber noch nicht. Denn welcher Zinssatz nun maßgeblich ist, muss das Oberlandesgericht Zweibrücken auf Basis des BGH-Urteils festlegen. Deutlich wird aber, dass Prämiensparer nun besser widersprechen können, wenn die Bank bei der Zinsberechnung einen Rückzieher machen will. Mit dem Urteil könnte nun das Ende der zahlreichen Lockangebote auf dem deutschen Anlagemarkt eingeläutet werden. Bisher hatten Anleger fast immer das Nachsehen im Streit mit ihrer Bank.
