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Studium: steuerliche Möglichkeiten mit Sonderausgaben und Werbungskosten nutzen
Von Diana Rothermel
Während der Zeit der Ausbildung - sei es durch berufliche Ausbildung oder ein Studium - ist das Geld meist knapp und jeder Euro relevant. Wir erläutern, wann die jungen Erwachsenen bei ihrer Steuererklärung Sonderausgaben und Werbungskosten geltend machen können und wann die Eltern Kindergeld für volljährige Kinder bekommen.
Sonderausgaben: Ausgaben bei Steuer nur bei Einnahmen im gleichen Jahr relevant

© Robert Kneschke / fotolia.com
Die Kosten für eine Erstausbildung, das heißt ein Erststudium oder eine erste Berufsausbildung (ohne Dienstverhältnis, beispielsweise bei einer schulischen Ausbildung) können als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von 6.000 Euro im Jahr bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Dazu ist die Einreichung der betreffenden Belege mit der Steuererklärung notwendig.
Sonderausgaben lassen sich jedoch nur in dem Kalenderjahr, in dem sie gezahlt wurden, steuerlich geltend machen. Dies bedeutet, wenn den steuerlich ansetzbaren Ausgaben keine entsprechenden Einnahmen gegenüber stehen, gehen sie ins Leere, demzufolge wird auch kein Steuervorteil erzielt.
Praxis-Tipp
Ab einem zu versteuernden Einkommen von 8.004 Euro (Grundfreibetrag) im Jahr sind Steuern zu zahlen. Verdienen Sie bei Ihren Jobs neben der Ausbildung mehr, können Sie Ihre Ausbildungskosten in Abzug bringen, bis maximal 6.000 Euro, und so deutlich mehr verdienen als den Grundfreibetrag und trotzdem keine Steuern zahlen.
In unbegrenzter Höhe lassen sich Ausgaben für eine Ausbildung steuerlich anrechnen, wenn diese als Werbungskosten (für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) zählen. Stehen keine entsprechenden Einnahmen entgegen, kann ein „steuerlicher Verlust“ auch in Folgejahre übertragen werden.
Werbungskosten: steuerlicher Verlust trägt sich in Folgejahre fort
Die Kosten für eine Berufsausbildung im Arbeitsverhältnis (klassische berufliche Lehre, für die eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird) können grundsätzlich steuerlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Anlage N der Steuererklärung) geltend gemacht werden.
Des Weiteren lassen sich die Ausgaben für eine zweite Ausbildung - wie ein Zweitstudium, welches auf eine berufliche Tätigkeit vorbereitet - als Werbungskosten bei der Steuererklärung ansetzen. So können nach einem Bachelor-Abschluss (Studienkosten als Erststudium waren Sonderausgaben) die Ausgaben für einen Master-Studiengang als Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch Ausgaben für berufsbegleitende Studien oder auch eine Promotion zählen zu den Werbungskosten.
Die Aufwendungen lassen sich auch als Verlustvortrag und somit als „vorweggenommene Werbungskosten“ in zukünftige Steuerjahre mitnehmen. Dies bedeutet, dass die Kosten mit späteren positiven Einkünften verrechnet werden können und dann zu einer Steuerersparnis führen. So können beispielsweise die Studienkosten für ein Studium nach einer Berufsausbildung mit dem ersten Gehalt nach Studienende steuerlich verrechnet werden. Die Folge ist meist eine Steuerrückerstattung.
Praxis-Tipp
Sammeln Sie alle Belege von Ihren Studienkosten und geben Sie eine Steuererklärung ab, auch wenn Sie keine Einnahmen für das betreffende Jahr haben. Sobald Sie berufliche Einkünfte haben, können Sie dann Steuern sparen.
Folgende Kosten können mit Beleg steuerlich als Sonderausgaben oder als Werbungskosten geltend gemacht werden:
- Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren,
- Arbeitsmittel und Fachliteratur,
- Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte,
- Mehraufwand für Verpflegung und
- Mehraufwand für auswärtige Unterbringung.
Zur Finanzierung der Ausbildung geben Eltern vielfach das Kindergeld an die Kinder weiter.
Kindergeld für volljährige Kinder bis 25 Jahre
Eltern erhalten Kindergeld für Schüler, Studenten und Auszubildende bis zu deren 25. Geburtstag, unabhängig davon, ob diese Einkünfte haben und wie hoch diese sind. Nachgewiesen werden muss lediglich die Ausbildung, die Suche nach einem Ausbildungsplatz oder einem Studienplatz (auch nach einer beruflichen Lehre).
Für die Zeit der Suche nach einer ersten Ausbildung wird Kindergeld gezahlt, auch wenn der junge Erwachsene währenddessen eine Vollzeittätigkeit ausübt. Wird nach einer zweiten Ausbildung gesucht, wird Kindergeld nur gezahlt, wenn das „Kind“ nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet.
Für ein „Kind“ ohne Job (arbeitslos) erfolgt die Zahlung von Kindergeld nur bis zum 21. Lebensjahr.
Bis Ende 2011 war die Zahlung von Kindergeld abhängig von den Einkünften des Kindes: wenn das zu versteuernde Einkommen des Kindes im betreffenden Jahr über dem Grundfreibetrag von 8.004 Euro lag, wurde kein Kindergeld gezahlt.
Praxis-Tipp
Überprüfen Sie, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Ist dies der Fall, sollten die Eltern einen Antrag stellen. Aufgrund der ab 2012 geltenden Änderungen kann es möglich sein, dass auch wenn bisher kein Kindergeld gezahlt wurde - weil die Einkünfte des Kindes zu hoch waren - dies nun der Fall ist. Dazu ist jedoch zwingend ein Antrag notwendig.
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