Ansetzen von Entfernungspauschale für die Fahrt zur Arbeit
Von Harald Büring
Inwieweit können Arbeitnehmer für ihre Fahrt von der Wohnung zur Arbeit auch eine längere Entfernung als die kürzeste Straßenverbindung bei der Entfernungspauschale ansetzen - und als Werbungskosten veranschlagen?
Wer als Arbeitnehmer bei der Fahrt zu seiner Arbeitsstelle gerne einen Umweg fährt, den bestraft häufig das Finanzamt.
Dieses erkennt normalerweise bei dem Ansetzen der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer nur dann die angegebene Kilometerzahl an, soweit Sie die kürzeste Straßenverbindung gewählt haben. Soweit Sie länger gefahren sind, ist dieser Umweg Ihre Privatangelegenheit.
Sie müssen dann damit rechnen, dass das Finanzamt mit dem Routenplaner die kürzeste Straßenverbindung ermittelt und nur diese Kilometerzahl bei der Entfernungspauschale berücksichtigt.
Umweg muss offensichtlich verkehrsgünstiger sein
Allerdings müssen Sie sich diese nicht immer gefallen lassen. Das Finanzamt muss nämlich nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 des Einkommenssteuergesetztes (EStG) auch eine längere Fahrtstrecke berücksichtigen, soweit diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen zwischen Wohnung und Arbeit regelmäßig befahren wird. Dafür müssen Sie dem Finanzamt allerdings eine überzeugende Begründung liefern. Ob ein Umweg offensichtlich verkehrsgünstiger ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
- Sie sollten dem Finanzamt nicht mit dem Argument kommen, dass die kürzeste Fahrstrecke ihnen zu stressig ist, weil sie durch belebte und enge Innenstadtstraßen führt. Dafür interessiert sich das Finanzamt überhaupt nicht. Anders ist das lediglich, soweit sich die zu passierenden Straßen in einem derart maroden Zustand befinden, dass sie Ihnen nicht mehr zugemutet werden können.
- Die weitere Strecke muss vielmehr für den Autofahrer mit einer deutlichen Zeitersparnis verbunden sein. Diese sollte zumindest etwa 30 Minuten täglich für eine einfache Fahrt betragen. Dies reicht für sich aber noch nicht aus. Das gilt zumindest dann, soweit diese Zeitspanne nur wenig überschritten wird.
- Gute Chancen haben Sie nach einem Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 23.07.2007 (Az. 1 K 3285/06 E) jedenfalls dann, soweit neben der deutlichen Zeitersparnis auch verkehrspolitischen und ökologische Gründe für das Befahren der von Ihnen gewählten weiteren Strecke sprechen. Hiervon ist sind die Richter des Finanzgerichtes Düsseldorf in einem Fall ausgegangen, in dem ein Autofahrer eine Ringstraße benutzte, die zur Vermeidung von Staus und Feinstaubbelastung in der Innenstadt von Düsseldorf errichtet worden war. Der Betroffene befuhr sie, um in seine am Stadtrand gelegene Arbeitsstelle zu gelangen. Seine Zeitersparnis schwankte auf einer einfachen Fahrstrecke zwischen 20 und 30 Minuten.
Redaktionstipp:
Als Betroffener sollten Sie zunächst einmal die Entfernungspauschale für die von Ihnen gewählte weitere Strecke ansetzen. Bei Erhalt des Steuerbescheides sollten Sie dann aufpassen. Wenn das Finanzamt nur einen Teil der Strecke der Entfernungspauschale zugrundelegt, sollten Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. Das macht aber nur dann Sinn, soweit Sie diesen wirklich stichhaltig begründen können. Sie müssen dann damit rechnen, dass das Finanzamt Ihre Angaben nachprüft.
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