Absetzbarkeit von Unfallkosten
Von Harald Büring
Inwieweit können Kosten für einen Unfall als Werbungskosten abgezogen werden?
Die Anschaffung und Unterhaltung eines eigenen PKW ist eine teure Angelegenheit. Wie ärgerlich, wenn da noch hohe Kosten durch einen Unfall am eigenen Fahrzeug entstehen.
Soweit der Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeit oder auf einer Dienstreise passiert ist, sollten Sie die unfallbedingten Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
Das Finanzamt muss hier einmal die Kosten für das eigene Fahrzeug sowie – im Falle des Einspringens einer Fahrzeugversicherung in Form einer Vollkaskoversicherung – einer Selbstbeteiligung als Werbungskosten anerkennen.
Hiergegen spricht normalerweise auch nicht, dass Sie den Unfall verschuldet haben. Anders ist das hingegen, wenn der Unfall aufgrund Ihrer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit eingetreten ist oder Sie den Unfall sogar absichtlich herbeigeführt haben. Zumindest im letzten Fall müssen Sie übrigens damit rechnen, dass Sie sogar Ihren Versicherungsschutz bei der Kfz-Versicherung verlieren.
Zu den als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen gehören generell alle für die Beseitigung des Schadens aufgewendeten Beträge. Das sind insbesondere die angefallenen Reparaturkosten für das Fahrzeug. Als Werbungskosten geltend machen können Sie auch andere Unfallkosten und Folgekosten wie Schadenersatzleistungen an den Unfallgegner, Krankheitskosten, Anwalts-, Gutachter- und Prozesskosten, Mietwagenkosten während der Reparatur des eigenen Wagens, Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung. Allerdings gehören die in den Folgejahren evtl. erhöhten Beiträge für die Kfz-Versicherung nicht dazu. Schäden an eigenen Sachen sind abziehbar, wenn der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nicht allzu entfernt ist und der Schaden als Unfallfolge eingetreten ist.
Lässt der Arbeitnehmer das bei einer beruflich bedingten Fahrt beschädigte Fahrzeug nicht reparieren, so kann die durch den Unfall herbeigeführte Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) als Werbungskosten berücksichtigt werden. Sie bemisst sich in Höhe der Differenz zwischen dem steuerlichen „Buchwert“ (Anschaffungskosten abzüglich fiktiver AfA) und dem Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall.
Wichtig ist allerdings, dass die Unfallkosten dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, soweit sie auf einer privaten Fahrt eingetreten sind. Das mag selbstverständlich sein. Zum Problem wird das dann, wenn auf einer Dienstfahrt oder dem Weg zur Arbeit ein kleiner Abstecher gemacht wird. Kommt es auf diesem Teilstück zu einem Unfall, erkennt das Finanzamt Ihre Unfallkosten nicht als Werbungskosten an, soweit Sie aus privaten Gründen gehandelt haben. Dazu gehören etwa Besorgungen und Arztbesuche.
Redaktionstipp:
Bei kleineren Unfallschäden am Wagen des Unfallgegners ist es häufig günstiger, dass Sie bei einem von Ihnen verschuldeten Unfall an stelle Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden an dessen Fahrzeug ersetzen. Die bezahlten Kosten können Sie ebenfalls als Werbungskosten von der Steuer absetzen, soweit es auf dem Weg zur Arbeit oder einer Dienstreise zu dem Unfall gekommen ist.
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