Waschkosten für Berufskleidung absetzen

Aktualisiert: 09. Januar 2020 | Harald Büring

Arbeitnehmer können die Kosten für das Waschen bzw. Reinigen ihrer Berufskleidung in der eigenen Waschmaschine als Werbungskosten absetzen.

Viele Arbeitnehmer müssen an Ihrem Arbeitsplatz typische Berufskleidung tragen. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie nur am Arbeitsplatz getragen werden kann.

Der Arbeitnehmer darf die erhöhten Aufwendungen für Anschaffung und Reinigung als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Wie das funktioniert, lesen Sie jetzt:

Ermittlung der Waschkosten

  • Soweit die Dienstkleidung in eine Reinigung oder Wäscherei gegeben wird, ist die Sache relativ einfach. Hierzu sollte man die entsprechenden Belege aufbewahren.
  • Soweit dafür jedoch die Waschmaschine im eigenen Haushalt benutzt wird, ist die Sache schwieriger. Aber auch hier dürfen die Finanzämter Ihnen nicht die Anerkennung der dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen mit dem Hinweis verweigern, dass diese schwer festzustellen sind bzw. Dienstkleidung mit privater Kleidung gewaschen worden ist. Dies hat das Bundesfinanzgericht in einem Grundsatzurteil vom 19.06.1993 festgestellt (Az. VI R 77/91).

Berufliche Wäsche in der eigenen Waschmaschine

Gesamtmenge der angefallenen Berufskleidung: Zunächst einmal müssen Sie dem Finanzamt Mengenangaben bezüglich ihrer während eines Kalenderjahres gewaschenen Berufskleidung machen und dabei aufgrund einer ungefähren Schätzung die Anzahl der erforderlichen Waschmaschinenfüllungen machen.

Dabei sollten Sie getrennt nach Kochwäsche, Buntwäsche und Pflegeleichtwäsche vorgehen. Bitte beachten Sie, dass bei den einzelnen Wäschesorten eine unterschiedliche Lademenge anerkannt wird: Bei Kochwäsche/Buntwäsche bis 5 kg und bei Pflegeleichtwäsche bis 2,5 kg.

Kosten eines Waschmaschinenlaufes

Die Finanzämter können keine Nachweise bezüglich der Kosten für einen Waschmaschinenlauf beim eigenen Gerät verlangen, sondern sich vielmehr auf die repräsentativen Daten von Verbraucherschutzverbänden oder Herstellern verlassen.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat die folgende Aufstellung veröffentlicht. Diese bezieht sich auf die Wäschemenge von lediglich einem Kilogramm.

I. Waschen

1. Kochwäsche 95°C

  • 1-Personen- Haushalt: 0,77 Euro / kg
  • 2-Personen- Haushalt: 0,50 Euro / kg
  • 3-Personen- Haushalt: 0,43 Euro / kg
  • 4-Personen- Haushalt: 0,37 Euro / kg

2. Buntwäsche 60°C

  • 1-Personen- Haushalt: 0,76 Euro / kg
  • 2-Personen- Haushalt: 0,48 Euro / kg
  • 3-Personen- Haushalt: 0,41 Euro / kg
  • 4-Personen- Haushalt: 0,35 Euro / kg

3. Pflegeleichtwäsche

  • 1-Personen- Haushalt: 0,88 Euro / kg
  • 2-Personen- Haushalt: 0,60 Euro / kg
  • 3-Personen- Haushalt: 0,53 Euro / kg
  • 4-Personen- Haushalt: 0,47 Euro / kg

II. Wäsche trocknen

1. Ablufttrockner

  • 1-Personen- Haushalt: 0,41 Euro / kg
  • 2-Personen- Haushalt: 0,26 Euro / kg
  • 3-Personen- Haushalt: 0,23 Euro / kg
  • 4-Personen- Haushalt: 0,19 Euro / kg

2. Kondensationstrockner

  • 1-Personen- Haushalt: 0,55 Euro / kg
  • 2-Personen- Haushalt: 0,34 Euro / kg
  • 3-Personen- Haushalt: 0,29 Euro / kg
  • 4-Personen- Haushalt: 0,24 Euro / kg

III. Bügeln

1. mit Dampfbügeleisen

  • 1-Personen- Haushalt: 0,07 Euro / kg
  • 2-Personen- Haushalt: 0,05 Euro / kg
  • 3-Personen- Haushalt: 0,05 Euro / kg
  • 4-Personen- Haushalt: 0,05 Euro / kg

Gesamtkosten für Berufskleidung

Für die Berechnung der Gesamtkosten sind zunächst für jede Wäscheart die Kosten eines Waschmaschinenlaufs mit der Anzahl der Waschmaschinenläufe zu multiplizieren. Dann müssen die Einzelkosten für Berufsbekleidung pro Wäscheart zusammenaddiert werden.

Praxis-Tipp: Wem das zu viel Arbeit macht, kann in seiner Steuererklärung auch einen Betrag von 110,00 Euro für das Anschaffen und die Reinigung von Berufskleidung als Werbungskosten angeben. Hier fordern die Finanzämter normalerweise keine Belege. Darauf besteht allerdings kein einklagbarer Rechtsanspruch.