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                  Absetzbarkeit von den Kosten eines Sprachkurses im Ausland

                  Von Harald Büring

                  Die Kosten für die Teilnahme an einem Sprachkurs im Ausland inklusive Reisekosten können unter Umständen als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass Sie das Finanzamt auch von der beruflichen Notwendigkeit überzeugen. Es darf nicht der Verdacht aufkommen, dass Sie in Wirklichkeit einen Erholungsurlaub gemacht haben.

                  In vielen Berufen sind heutzutage Fremdsprachenkenntnisse unabdingbar oder zumindest erwünscht. Von daher interessieren sich viele Arbeitnehmer für Sprachkurse, die im Ausland abgehalten werden.

                  Diese sind oft mit hohen Kosten verbunden, weil die Teilnehmer nicht nur die Kursgebühren, sondern auch die Aufwendungen für die Anreise und die Übernachtung aus eigener Tasche bezahlen müssen.

                  Gleichwohl kann sich das für Sie auch in finanzieller Hinsicht lohnen. Denn das Finanzamt muss womöglich diese Aufwendungen als Werbungskosten anerkennen.

                  Der Besuch des Sprachkurses muss beruflich veranlasst sein

                  Dies setzt voraus, dass Sie die berufliche Veranlassung deutlich machen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn Sie nur etwas für Ihre Allgemeinbildung tun. Sie müssen aufzeigen, dass Sie die Sprachkenntnisse entweder für Ihre jetzige oder Ihre künftige Erwerbstätigkeit benötigen.

                  Wenn es um Ihre derzeitige Tätigkeit geht, sollten Sie sich von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen lassen. In dieser sollte näher dargelegt werden, wozu die Fremdsprachenkenntnisse im Einzelnen benötigt werden (etwa zur Korrespondenz mit Kunden, anderen Mitarbeitern bei einem internationalen Konzern etc.). Im Falle einer Bewerbung um eine neue Stelle sollte die Bedeutung von Fremdsprachenkenntnissen als Einstellungskriterium genau angegeben werden.

                  Der Sprachkurs darf keine Freizeitveranstaltung sein

                  Darüber hinaus sollten Sie dem Finanzamt aufzeigen, dass Sie hart gearbeitet haben und es sich um keinen Erholungsurlaub gehandelt hat. Sie müssen daher Unterlagen sammeln zum Kursangebot des Veranstalters, zum Kursprogramm, zur Kursdauer und zur Anmeldung. Inhalt und Dauer der einzelnen Veranstaltungen sollten dort genau aufgeführt sein. Hieraus sollte sich ergeben, dass es sich um einen straff geführten Vollzeitkurs handelt.

                  Hiergegen spricht, wenn der zeitliche Ablauf einen großen Freiraum für persönliche Aktivitäten lässt, etwa durch eine Unterrichtszeit von nur 21 Stunden in der Woche und mehrere freie Nachmittage außerhalb vom Wochenende. Diesbezüglich sollten Sie auch auf die Angaben in Rechnungen achten. Selbstverständlich sollten Sie sich am Ende auch eine Teilnahmebescheinigung ausstellen lassen.

                  Sprachkurs sollte innerhalb der EU stattfinden

                  Am besten besuchen Sie den Sprachkurs in einem Land, welches der EU angehört. Hier darf das Finanzamt nämlich die Anerkennung Ihrer Ausgaben als Werbungskosten nicht einfach mit dem Hinweis versagen, dass Sprachkenntnisse auch zu Hause aufgefrischt werden können. Dies ergibt sich u.a. aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 19.12.2005 mit dem Aktenzeichen VI R 89/02.

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