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                  Absetzbarkeit der Kosten für Zeitung

                  Von Harald Büring

                  Inwieweit können die Aufwendungen für den Bezug von Fachzeitschriften und Tageszeitungen als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden?

                  In vielen Berufen wird heutzutage erwartet, dass man sich durch die Lektüre von aktuellen Fachzeitschriften und Tageszeitungen stets auf dem Laufenden hält. Das gilt besonders dann, wenn man im beratenden Bereich tätig ist.

                  Die dadurch entstehenden Aufwendungen sind unter Umständen als Werbungskosten für ein Arbeitsmittel steuerlich abzugsfähig.

                  Berufliche Veranlassung muss feststehen

                  Die Anerkennung als Werbungskosten setzt voraus, dass die Ausgaben rein beruflich veranlasst sind. Das ist nur der Fall, soweit die erworbene Zeitschrift/Zeitung lediglich für die Erfüllung von beruflichen Zwecken dient. Soweit hingegen die Lektüre aufgrund der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung erwartet wird, liegt eine nicht abzugsfähige private Veranlassung vor. Das Gleiche gilt, wenn sie aus beruflichen und zugleich privaten Gründen gelesen wird. Lediglich eine unerhebliche „private Mitbenutzung“ fällt nicht ins Gewicht.

                  Gute Chancen bei Fachzeitschriften

                  Daraus ergibt sich, dass die Aufwendungen für eine Fachzeitschrift normalerweise ohne Schwierigkeiten als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden kann. Denn diese zeichnen sich in der Regel dadurch aus, dass ihre Informationen sich auf Themen beschränkt, die für die jeweilige Berufsgruppe wirklich von Belang sind. Hier sollten Sie nur drauf achten, dass Sie auch eine abzugsfähige Quittung erhalten, in der alle notwendigen Angaben aufgeführt sind (insbesondere genauer Titel und Bezeichnung des Autors).

                  Probleme bei Tageszeitungen

                  Anders ist das jedoch bei einer Tageszeitung. Hier besteht normalerweise immer die Möglichkeit, dass durch die Lektüre nicht nur berufliche, sondern auch private Interessen befriedigt werden. Hierzu zählen neben allgemeinbildenden Inhalten auch lokale Nachrichten, die wertvolle Informationen über das nähere Wohnumfeld enthalten.

                  Da hilft es nach einer rechtskräftigen Entscheidung des hessischen Finanzgerichtes vom 08.05.2008 Az. 13 K 3379/07 auch nichts, wenn der betroffene Steuerpflichtige – hier handelte es sich um einen Steuerberater, der die Frankfurter allgemeine Zeitung (FAZ) las – die private Nutzung bestreitet. Denn gewöhnlich widerspricht dies der allgemeinen Lebenserfahrung und ist in der Praxis nicht nachprüfbar.

                  Anders ist das allenfalls dann, wenn eine ausschließlich berufliche Verwendung der Tageszeitung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls wirklich sicher ist. Aber davon gingen die Richter im zugrundeliegenden Fall nicht aus. Hierzu reicht es nämlich nicht aus, wenn der Betroffene dies als berufliche Pflichtlektüre darstellt. Vielmehr müsste er sie beziehen, um sie im beruflichen Bereich seinen Kunden und seinen Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen. Dies war im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht ersichtlich.

                  Redaktionstipp:

                  Als betroffener Berufstätiger sollten Sie sich möglichst aus einschlägigen Fachzeitschriften auf dem Laufenden halten. Diese in der Regel ebenfalls auf dem allerneuesten Stand, wenn sie regelmäßig erscheinen. Häufig gibt es auch gute elektronische Produkte der einzelnen Fachverlage, die durch regelmäßige Updates auf dem Laufenden gehalten werden- und für Sie erhebliche eine Arbeitserleicherung darstellen. So können Sie sich auch ohne das regelmäßige Lesen einer Tageszeitung beruflich auf dem neuesten Stand sein. Gute Allgemeinbildung ist zwar etwas Positives, wird aber leider vom Finanzamt als rein private Angelegenheit angesehen.

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