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                  Absetzbarkeit von Kosten für Kleidung am Arbeitsplatz

                  Von Harald Büring

                  Inwieweit können Arbeitnehmer die Kosten für Anschaffung und Reinigung eines Anzuges und anderer Kleidung für den Arbeitsplatz als Werbungskosten von der Steuer absetzen?

                  Normalerweise erkennt das Finanzamt die Kosten für den Erwerb und die Reinigung von Kleidung auch dann nicht als Werbungskosten an, wenn diese nur am Arbeitsplatz getragen wird.

                  Anders ist das, wenn es sich dabei um typische Berufskleidung handelt. Hier muss das Finanzamt von Werbungskosten ausgehen. Als typische Berufskleidung sind etwa der Kittel eines Arztes oder einer Krankenschwester, Uniformen bei Soldaten oder Polizisten, schwarze Roben bei Richtern oder Staatsanwälten sowie Arbeitschutzkleidung wie Sicherheitsschuhe auf Baustellen anzusehen. Dies gilt übrigens auch dann, wenn Sie nicht zu einer Reinigung gehen, sondern die Wäsche in Ihrer privaten Waschmaschine waschen.

                  Demgegenüber sieht das Finanzamt das Tragen von bürgerlicher Kleidung, die gewöhnlich auch privat getragen wird nicht als beruflich veranlasst an. Es erkennt daher die damit verbundenen Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Anders ist das unter Umständen, wenn sie am Arbeitsplatz auf außergewöhnlicher Weise beschmutzt wird. Hierzu gehört neben den Ausgaben für Unterwäsche, Strümpfe, Hemden, Jacken und herkömmlichen Schuhen grundsätzlich auch die Kosten für Anschaffung und Reinigung eines Anzuges.

                  Anzug eines Bankangestellten als bürgerliche Kleidung

                  Dies gilt nach einer Entscheidung des saarländischen Finanzgerichtes auch für einen Bankangestellten, der an seinem Arbeitsplatz aufgrund einer Weisung seines Arbeitgebers einen Anzug tragen muss.

                  In dem zugrundeliegenden Sachverhalt lehnte das Finanzamt die Gewährung von Kindergeld ab, weil der volljährige Sohn aufgrund seines Einkommens als Bankangestellten – Azubi den Grenzwert überschreite. Dabei rechnete es die Reinigungskosten für den Anzug nicht auf den Grenzbetrag an, weil es sich um keine Werbungskosten handele. Das Finanzgericht des Saarlandes wies die Klage der Eltern mit Urteil vom 28.01.2008 ab und ließ gegen seine Entscheidung nicht die Revision zu (Az. 2 K 1497/07).

                  Die Richter begründeten die Abweisung der Klage damit, dass es sich bei dem Anzug eines Bankangestellten um normale Kleidung handelt, die gewöhnlich auch in der Freizeit getragen wird. Darüber hinaus werde auch nicht das Berufsbild des Bankangestellten durch das Tragen eines Anzuges gekennzeichnet.

                  Anzug bei speziellen Berufsgruppen

                  Anders ist das nur in besonderen Berufsgruppen, in denen das Tragen eines schwarzen Anzuges eine besondere Bedeutung hat. Hier muss das Finanzamt hinsichtlich der Kosten für Kauf und Reinigung von Werbungskosten ausgehen. Zu diesen privilegierten Berufsgruppen gehören nach der Rechtsprechung vor allem Leichenbestatter, Oberkellner, katholische Geistliche und Croupiers.

                  Tipp:

                  Als Betroffener sollten Sie auch in einer ähnlichen Berufsgruppe ruhig versuchen, ob das Finanzamt Ihre Aufwendungen für Kleidung als beruflich veranlasst ansieht. Dabei sollten Sie auf Anfrage die besondere Bedeutung des Kleidungsstückes für Ihr jeweiliges Berufsbild näher darlegen.

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