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                  Absetzbarkeit Kosten für das Arbeitszimmer im Eigenheim mit Verbindung über den Balkon

                  Von Harald Büring

                  Inwieweit kann der Besitzer eines Eigenheims die Kosten für sein Arbeitszimmer vollständig von der Steuer absetzen, wenn sich Arbeitszimmer und Wohnung im gleichen Haus befinden und sogar mit einem Balkon miteinander verbunden sind?

                  Bei einem häuslichen Arbeitszimmer ist der vollständige Abzug der damit verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten nur dann möglich, soweit es den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet. So etwas kommt für die meisten Berufstätigen nicht infrage.

                  Diese haben nur die Chance auf vollständige Anerkennung ihrer Ausgaben, wenn es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handelt. Das ist jedoch gerade für Eigenheimbesitzer schwierig, aber nicht ausweglos.

                  Ein Arbeitszimmer ist nach der Rechtsprechung nur dann außerhäuslich, wenn es nicht in die häusliche Sphäre eingebunden ist. So etwas kommt normalerweise nur dann in Betracht, wenn sich das Arbeitszimmer in einem Raum befindet, dass zur Wohnung beziehungsweise dem Haus des Steuerpflichtigen gehört.

                  Arbeitszimmer darf nicht mit privaten Räumen als Wohneinheit verbunden sein

                  Hierbei muss allerdings das beruflich genutzte Arbeitszimmer aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Räumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sein. Inwieweit eine solche Verbindung besteht, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

                  Auf der einen Seite ist der Bundesfinanzhof von einer hinreichenden Verbindung zwischen dem Eigenheim und einem im Anbau befindlichen Arbeitszimmers ausgegangen, das nicht direkt vom Wohnhaus aus zugänglich war. Vielmehr musste man erst einmal durch den Garten gehen. Maßgeblich war für die Richter hier, dass der Garten zum Wohnhaus gehörte und der Steuerpflichtige daher nicht den nur ihm zugänglichen privaten Bereich seines Grundstücks verlassen musste (BFH-Urteil vom 13.11.2002 Az.VI R 164/00).

                  Anders sieht es nach einem Urteil des Finanzgerichtes Köln aus, wenn Arbeitszimmer vom Wohnbereich getrennt ist und nur über einen Bereich aufgesucht werden kann, der auch von fremden Personen genutzt werden darf (FG Köln, Urteil vom 09.09.2010 Az.10 K 944/06).

                  Im zugrundeliegenden Sachverhalt gab es mehrere Besonderheiten. Zunächst einmal befanden sich Büro und Wohnung nebeneinander auf der gleichen Etage eines Hauses. Sie waren mit einem gemeinsamen Balkon verbunden. Allerdings konnte die Balkontüre vom Arbeitszimmer nicht geöffnet werden. Darüber hinaus war das Arbeitszimmer nur über einen zweiten Hauseingang – mit einem separaten Treppenhaus - zugänglich, der sich ebenfalls auf der Straßenseite befand. Des Weiteren hatte der Eigentümer eine in Souterrain befindliche Wohnung vermietet, die über einen dritten Hauseingang erreichbar war. Aufgrund dessen musste der Eigentümer damit rechnen, beim Aufsuchen des Arbeitszimmers fremden Personen zu begegnen.

                  Wie die Sache aussieht, wenn der Eigentümer keine Wohnung vermietet hätte, darüber haben sich die Richter nicht geäußert. Möglicherweise wären sie aber auch hier von einem außerhäuslichen Arbeitszimmer ausgegangen, weil man auch in diesem Fall die Straße als öffentlichen Raum betreten muss, um das Büro über den anderen Hauseingang zu erreichen. Allerdings ist dieses Urteil nicht rechtskräftig, weil dagegen unter dem Aktenzeichen IX R 56/10 Revision eingelegt worden ist.

                  Redaktionstipp:

                  Von daher sollte bei Ihnen als Eigenheimbesitzer das Arbeitszimmer nur über einen separaten Zugang von der Straße erreicht werden können. Das macht zudem mehr her, als wenn Sie Ihre Auftraggeber den Hintereingang benutzen oder durch den Garten in einen Anbau laufen müssen. Gegen einen ablehnenden Steuerbescheid sollten Sie - auch ohne Fremdmieter - Einspruch einlegen. Vor Einlegung einer Klage sollten Sie sich jedoch gründlich beraten lassen. Das Gleiche gilt, ehe Sie kostenträchtige Umbaumaßnahmen vornehmen. Wer als Häuslebauer sicher gehen will, sollte ein Büro auf einem anderen Grundstück anmieten.

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