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                  Absetzbarkeit der Kosten für das Arbeitszimmer bei einem Musiker

                  Von Harald Büring

                  Musiker können die Aufwendungen für ihr Übungszimmer unter Umständen vollständig als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Was bei der Einrichtung und Nutzung des Raums zu beachten ist - damit der Abzug nicht eingeschränkt ist wie beim häuslichen Arbeitszimmer.

                  Bei der Geltendmachung von Aufwendungen für das häuslichen Arbeitszimmer gibt es für Arbeitnehmer und für Selbstständige einen großen Nachteil: Ein unbeschränkter steuerlicher Abzug der Ausgaben als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben kommt nur dann infrage, soweit dieses den Mittelpunkt der häuslichen Tätigkeit bildet.

                  Davon kann bei dem Übungsraum eines angestellten oder auch freiberuflich tätigen Musikers nicht ausgegangen werden. Hier liegt nämlich der Schwerpunkt der Tätigkeit bei der eigentlichen Aufführung. Das bedeutet, dass das Finanzamt bei der Abgabe der Steuererklärung hierfür nur Ausgaben bis zu 1.250,- € im Kalenderjahr als Werbungskosten anerkennt. Das ist nicht viel, weil die Einrichtung eines Probenraums für einen Musiker eine teure Angelegenheit ist.

                  Unbeschränkte Berücksichtigung der Kosten für das Übungszimmer

                  Viel besser ist es, wenn Sie Ihr Finanzamt davon überzeugen können, dass es sich bei dem Übungszimmer um gar kein häusliches Arbeitszimmer handelt, sondern er vielmehr Ähnlichkeit mit einem Tonstudio hat. In diesem Fall können Sie Ihre Aufwendungen für Instandhaltung und laufende Ausgaben in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Dabei sollten Sie sich auf ein Urteil des Finanzgerichtes Köln vom 13.10.2010 mit dem Aktenzeichen 9 K 3882/09 berufen. Dieses Gericht hat nämlich entschieden, dass der Übungsraum eines Musikers unter Umständen steuerlich wie ein Tonstudio und nicht wie ein häusliches Arbeitszimmer behandelt wird.

                  Worauf Sie als Musiker besonders achten sollten

                  Entscheidend ist für die Zuordnung vor allem, dass der Übungsraum eines Musikers keinesfalls wie ein normales Büro eingerichtet ist. Statt eines dicken Schreibtisches und Aktenschränken sollte sich dort nur ein kleiner Arbeitstisch befinden. Das Zimmer sollte lieber mit Instrumenten als mit Akten bestückt sein. Die Wände sollten zudem wie in einem Tonstudio isoliert sein - wodurch auch Ärger mit den Nachbarn vermieden wird. Hierdurch wird zugleich deutlich, dass das Zimmer auch wirklich zum Musizieren benutzt wird. Hingegen reicht es nicht aus, wenn der Raum vor allem für das Schreiben und Durchlesen von Noten benutzt wird. Der Schwerpunkt sollte schon beim Einstudieren von Stücken liegen.

                  Hinweis:

                  Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Vielmehr hat das Finanzgericht Köln gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof diese Entscheidung bestätigt. Dies sollte Sie jedoch als Musiker nicht von der Einlegung eines Einspruches gegen den Steuerbescheid abhalten. Ansonsten wird dieser Bescheid nämlich bestandskräftig und Sie müssen mit ihm leben.

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