Absetzbarkeit der Arbeitszimmer-Kosten für normale Berufstätige
Von Harald Büring
Haben normale Berufstätige überhaupt noch die Möglichkeit, Ihre Aufwendungen fürs häusliche Büro erfolgreich als Werbungskosten geltend zu machen? Viele Berufstätige sind auf ihr häusliches Refugium angewiesen, um in Ruhe und konzentriert arbeiten zu können.
Nach der Rechtslage bis zum 31.12.2006 war das häufig unproblematisch. Es reichte auf jeden Fall aus, wenn kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Ein Paradebeispiel sind hier Lehrer und Außendienstmitarbeiter ohne Büro in der Firma.
Aber selbst Arbeitnehmer mit einem Schreibtisch in der Firma konnten ihre Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten dann absetzen, wenn sie im Arbeitszimmer mehr als zu 50% der gesamten beruflichen Tätigkeit verrichteten.
Aber sonst konnte z.B. durch einen fortwährendes Notieren der Arbeitszeit für die einzelnen Tagen oft auch der Nachweis für eine überwiegende Tätigkeit in eigenen Arbeitszimmer geführt werden. In diesen Fällen war die Abzugsmöglichkeit für die Aufwendungen lediglich auf einen Betrag von maximal 1.250 € jährlich begrenzt.
Änderung der Abzugsmöglichkeit fürs häusliche Arbeitszimmer seit dem Veranlagungszeitraum 2007
Zunächst einmal engte der Gesetzgeber den Abzug fürs häusliche Arbeitszimmer erheblich ein. Ein Abzug war nur noch dann vorgesehen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der häuslichen Tätigkeit bildete. So etwas kommt gewöhnlich nur bei Tätigkeiten vor, die ausschließlich im Home-Office verrichtet werden. Die Folge war, dass nahezu alle Arbeitnehmer ihre Ausgaben fürs häusliche Arbeitszimmer nicht mehr als Werbungskosten von der Steuer absetzen konnten. Trotz massiver öffentlicher Kritik blieb der Gesetzgeber stur.
Das Bundesverfassungsgericht musste hier erst ein Machtwort sprechen: Es erklärte die Änderungen teilweise für verfassungswidrig wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Az. 2 BvL 13/09). Dieser ist in Artikel 3 des Grundgesetzes niedergelegt. Aufgrund dessen führte der Gesetzgeber rückwirkend die frühere Rechtslage für alle Arbeitnehmer ein, die über kein eigenes Büro beim Arbeitgeber verfügen (wie beispielsweise viele Lehrer, was ein untragbarer Zustand ist).
