Absetzbarkeit Kosten für Arbeitszimmer im Mehrfamilienhaus und im Eigenheim
Von Harald Büring
Inwieweit können Mieter in einem Mehrfamilienhaus bzw. Besitzer im selbstgenutzten Eigenheim die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer noch absetzen?
Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 lässt der Gesetzgeber den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur noch zu, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet - was vor allem bei vielen Arbeitnehmern nicht der Fall ist.
Wer sich hier nicht darauf verlassen möchte, dass das Bundesverfassungsgericht diese Einschränkung für verfassungswidrig erklärt, sollte sich ein außerhäusliches Arbeitszimmer anschaffen. Dann kann er seine Aufwendungen dafür vollständig als Werbungskosten absetzen.
Arbeitszimmer im Eigenheim
Das bedeutet für Eigenheimbesitzer, dass sich das Arbeitszimmer nicht innerhalb ihrer selbst genutzten vier Wände befinden darf. Aber auch ein Anbau im Garten Ihres Grundstückes reicht auf jeden Fall dann nicht aus, soweit er nur vom Garten aus betreten werden kann. Am besten sollte es sich daher auf einem anderen Grundstück befinden.
Arbeitszimmer im Mehrfamilienhaus
Soweit Sie hingegen in einem Mehrfamilienhaus leben, ist die Sache nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes einfacher (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 10.06.2008 Az. VIII R 52/07). Hier können Sie eine ausschließlich beruflich genutzte Zweitwohnung auch innerhalb des Hauses anmieten. Die Ausstattung kann ruhig spartanisch sein. Beispielsweise reicht ein Ein-Raum-Appartement mit Bad und Kochnische vollkommen aus.
Sie sollten allerdings darauf achten, dass auf keinen Fall eine räumliche Verbindung zu dieser Wohnung besteht. Sie müssen also dazu gezwungen sein, beim Aufsuchen Ihrer Zweitwohnung den Weg übers das - auch fremden Personen zugängliche - Treppenhaus zu wählen. Selbstverständlich muss sie über eine eigene Eingangstüre verfügen. Darüber hinaus darf sich die Zweitwohnung auf keinen Fall auf der gleichen Etage direkt gegenüber befinden.
Es reicht hingegen nicht aus, dass es sich um einen Raum handelt, der trotz seiner Eigenständigkeit noch zur Wohnung gehört. Das ist z.B. bei außerhalb der Wohnung befindlichen Zubehörräumen der Fall (Abstell-, Keller und Speicherräume). Hier müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen für Ihr Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten anerkennt.
Kosten für Arbeitsmittel
Soweit hingegen die Anerkennung als häusliches oder außerhäusliches Arbeitszimmer ausscheidet, steht Ihnen gleichwohl der Werbungskostenabzug für alle Ihre Arbeitsmittel sowie beruflich genutzten Einrichtungsgegenstände zu. Hierzu gehören etwa die Ausgaben für die Anschaffung Ihres ausschließlich beruflich genutzten Schreibtisches, der dazu gehörenden Schreibtischlampe sowie eines Computertisches. Selbstverständlich dürfen sich diese Sachen innerhalb Ihrer Wohnung oder Ihres Eigenheims befinden.
Kommentare zu Absetzbarkeit Kosten für das Arbeitszimmer im Mehrfamilienhaus und im Eigenheim
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