Absetzbarkeit des Verlustes bei einem Arbeitnehmer-Darlehen
Von Harald Büring
Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber können sich in einer finanziell schwierigen Lage befinden. Soweit ein klammer Arbeitgeber in dieser Situation das vom Arbeitnehmer gewährte Darlehen nicht zurück bezahlt, kann der Arbeitnehmer den Verlust unter Umständen als Werbungskosten veranschlagen.
Aufgrund der Finanzkrise befinden sich viele Unternehmen in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation. So mancher Arbeitgeber kommt daher auf die Idee, seine Mitarbeiter um die Gewährung eines Darlehens zu bitten.
Wenn dann die Firma zahlungsunfähig wird, kann sie das Darlehen nicht zurückzahlen und der Arbeitnehmer muss den Verlust verkraften.
In einer solchen Situation kann der Arbeitnehmer womöglich den erlittenen Verlust an der Darlehensforderung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erfolgreich geltend machen.
Berufliche Veranlassung für die Hingabe des Darlehens erforderlich
Dies setzt jedoch voraus, dass eine hinreichende berufliche Veranlassung bestanden hat, dem Arbeitgeber das Darlehen zu gewähren. Soweit es dem Arbeitnehmer jedoch nur auf das Kassieren von Zinsen bei der Rückzahlung ankam, ist sein Verlust nicht steuerlich abzugsfähig. Dieses Risiko muss nämlich jeder selbst tragen. Das Finanzamt erkennt den Verlust aus einem Arbeitnehmer-Darlehen an den angeschlagenen Arbeitgeber nur dann als Werbungskosten an, wenn der Arbeitnehmer das Verlust Risiko aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat.
Arbeitnehmer muss es um seinen Arbeitsplatz gehen
Dies setzt konkret voraus, dass es ihm nahezu ausschließlich um die Sicherung seines bestehenden Arbeitsplatzes oder die Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes ging. Hierfür spricht vor allem, wenn eine Bank mit Rücksicht auf die Gefährdung der Darlehensforderung das Darlehen nicht zugesprochen hätte. Dies reicht jedoch alleine noch nicht aus. Es sind vielmehr alle Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen.
Soweit der Arbeitnehmer etwa Zinsen in normaler Höhe verlangt, steht dies zwar einer beruflichen Veranlassung nicht zwingend entgegen, ist aber dennoch in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen.
Das Gleiche gilt, wenn der Darlehensvertrag nicht auf die Firma, sondern mit dem alleinigen Gesellschafter der Firma abgeschlossen worden ist und das Darlehen auf dessen Privatkonto eingezahlt worden ist. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer auch aufzeigen, dass er ihm die Darlehensmittel nicht zur freien Verfügung überlassen hat. Dies hat der Bundesfinanzhof am 07.02.2008 entschieden (Az. VI R 75/06).
Tipp:
Als Arbeitnehmer sollten Sie daher vorsichtig sein, ehe Sie Ihrem Arbeitgeber ein Darlehen zukommen lassen. Aus den schriftlichen Vereinbarungen mit Ihrem Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens sowie aus den sonstigen Umständen sollte sich klipp und klar ergeben, dass es Ihnen nur um den Erhalt Ihres gefährdeten Arbeitsplatzes bzw. die Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes ging – und nichts weiter.
Kommentare zu Absetzbarkeit des Verlustes bei einem Arbeitnehmer-Darlehen
Steuertipps: Werbungskosten
Arbeitnehmer verdienen 2010 endlich wieder mehr - Kurz notiert
Arbeitnehmer wollen keine Rente mit 67
Zahl der Arbeitnehmer mit Zweitjobs steigt weiter an - Kurz notiert
Endfälliges Darlehen Definition
Deutsche Arbeitnehmer: immer mehr Überstunden ohne Bezahlung - Kurz notiert
