Sind Geschenke als Werbungskosten absetzbar?

Aktualisiert: 09. Januar 2020 | Harald Büring

Ein Arbeitnehmer kann die Ausgaben für Geschenke an Kollegen und Mitarbeiter nur schwierig als Werbungskosten absetzen.

Die Ausgaben für ein Geschenk sind nur dann als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig, wenn ein hinreichender beruflicher Zusammenhang besteht. Als Arbeitnehmer haben Sie da selbst in leitender Stellung schlechte Karten.

Denn das Finanzamt geht hier schnell davon aus, dass in Wirklichkeit persönliche Beweggründe dahinter stecken. Dabei hilft auch der Hinweis auf Verpflichtungen aufgrund der beruflichen Stellung kaum weiter.

Denn die berufliche Reputation gehört für das Finanzamt zum persönlichen Bereich. Schließlich steht in keinem Arbeitsvertrag drin, dass man als Chef seinen Mitarbeitern ein Geschenk machen soll.

So kurzsichtig diese Sichtweise sein mag, so entspricht die der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (etwa BFH- Urteil vom 08.11.1984 Az. IV R 186/82).

Geschenke von Selbstständigen

Besser sieht die Sache jedoch für Selbstständige aus. So kann zum Beispiel der Inhaber eines Shops für Alpaka Produkte normalerweise seine Ausgaben für Geschenke an Kunden, Geschäftspartner und freie Mitarbeiter als Betriebsausgaben vom Gewinn abziehen.

Dies gilt aber nur bis zu einem Betrag von 35 Euro im Kalenderjahr und pro Person. Diese sollten sie nicht überschreiten, weil das Finanzamt sonst Ihre Kosten für das Geschenk überhaupt nicht anerkennt.

Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei dieser Begrenzung steuerrechtlich um eine Freigrenze und um keinen Freibetrag handelt. Bei der Bewirtung von Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung ist der Fiskus übrigens großzügiger.

Beschenkte Arbeitnehmer

Beschenkte Arbeitnehmer haben es ebenfalls gut. Sie können den Wert Ihres Geschenkes unter Umständen als Werbungskosten von der Steuer absetzen – auch wenn dieses von nahen Angehörigen erworben worden ist.

Dies setzt lediglich voraus, dass der betreffende Gegenstand als Arbeitsmittel benutzt wird. Bis zur Grenze von 410 Euro ist hier ein sofortiger Abzug drin.

Bei einem höheren Wert muss eine Abschreibung erfolgen. Bei Arbeitsmitteln handelt es sich um Gegenstände, die zu beruflichen Zwecken benutzt werden.

So etwas kommt beispielsweise für einen PC oder Schreibtisch im häuslichen Arbeitszimmer infrage (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 16.02.1990 Az. VI R 85/87).

Es macht dabei nichts, dass Sie als Beschenkter normalerweise über keine Quittung verfügen. Ein Nachweis ist beispielsweise auch durch Vorlage eines Prospektes möglich.