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                  Absetzbarkeit der Aufwendungen für die Ausübung von Sport

                  Von Harald Büring

                  Die Kosten für Ihre sportliche Betätigung - z.B. in einem Sportverein - können Sie unter Umständen als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Aber nur, wenn Sie es geschickt genug anstellen.

                  Viele Arbeitnehmer treiben in ihrer Freizeit Sport, um auch beruflich besser in Form zu sein. Schließlich ist Sport gerade in Büroberufen ein guter Ausgleich und bewirkt, dass man konzentrierter seiner Arbeit nachgehen kann.

                  Trotzdem erkennt das Finanzamt die dadurch entstehenden Kosten nur unter besonderen Umständen als Werbungskosten an.

                  Dies setzt voraus, dass Sie die berufliche Veranlassung deutlich machen. Das Problem besteht darin, dass das Finanzamt keine Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Lebensführung anerkennt. Davon spricht man, soweit durch Ihre sportlichen Aktivitäten nur Ihr körperliches und gesundheitliches Wohlbefinden gesteigert werden soll. Davon profitiert zwar indirekt auch Ihr Arbeitgeber, aber das allein reicht nicht.

                  Ein hinreichender beruflicher Bezug ist vielmehr nur dann gegeben, soweit Sie vom Sport nahezu ausschließlich beruflich profitieren. Gute Chancen haben Sie vor allem in bestimmten Berufsgruppen bei denen die körperliche Ertüchtigung eine große Rolle spielt (wie etwa Polizist oder Sportlehrer). Aber auch hier müssen Sie sich Mühe geben.

                  Kriterien für berufliche Veranlassung

                  Wichtig ist vor allem Folgendes:

                  • Der ausgeübte Sport wird nicht nur in der Freizeit, sondern am besten während der Arbeitszeit nachgegangen.
                  • Die sportliche Betätigung sollte auf jeden Fall vom Arbeitgeber oder Dienstherrn auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Es reicht weder aus, dass der Arbeitgeber die sportlichen Aktivitäten in der Freizeit als nützlich empfiehlt, noch das er sie aus versorgungsrechtlichen/unfallversicherungsrechtlichen Gründen als Dienstveranstaltung anerkennt.
                  • Am besten geschieht die Teilnahme aufgrund einer verbindlichen Weisung des Arbeitgebers, deren Missachtung mit dienstlichen/arbeitsrechtlichen Sanktionen verbunden ist.
                  • Am besten sollte der Sport auf die Bedürfnisse der jeweiligen Berufsgruppe zugeschnitten sein. Dies ist z.B. der Fall, soweit für Polizeibeamte der Dienstsport auf einer Polizeisportanlage erfolgt und lediglich Disziplinen wie Selbstverteidigung, Schwimmen, Retten sowie konditionsfördernde Übungen beinhaltet. Verdächtig sind demgegenüber „prestigeträchtige“ Sportarten wie Tennis oder Skisport.

                  Aufgrund dieser Kriterien hat z.B. das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 10.01.2008 die Fahrtkosten eines Polizisten zum Polizeisportverein aufgrund dienstlicher Weisung als Werbungskosten angesehen (Az. 6 K 993/05), während das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit rechtskräftigem Urteil vom 19.06.2009 die Aufwendungen eines Polizisten für Hallenhandball lediglich während der Freizeit in einem normalen Sportverein und mit Billigung des Dienstherrn nicht als Werbungskosten anerkannt hat (5 K 2517/07). Genauso sah das übrigens auch der Bundesfinanzhof in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem ein Polizist „nur“ ein Fitnesscenter besucht hatte (BFH-Beschluss vom 22.05.2007 Az. VI B 107/06).

                  Praxis-Tipp

                  Als Arbeitnehmer sollten ist von Ihnen hier Einiges an Kreativität gefragt, damit Ihre Aufwendungen wirklich beim Finanzamt als Werbungskosten durchgehen. Hier wäre es sehr hilfreich, wenn Ihr Arbeitgeber die Sportstunden als Arbeitszeit anerkennen würde.

                  Vielleicht sollten Sie hierauf im Rahmen der nächsten Gehaltsverhandlungen zu sprechen kommen- soweit Sie die Möglichkeit dazu haben. Schließlich gibt es einige verantwortungsbewusste Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Betriebssport anbieten - und dafür auch noch einen qualifizierten Übungsleiter bezahlen. Bei Problemen mit der Anerkennung sollten Sie auch nicht vor der Einlegung eines Einspruches zurückschrecken.

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