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Solidaritätszuschlag-Tipps für Steuerzahler
Von Harald Büring
Als Steuerzahler haben Sie die Chance, dass das Bundesverfassungsgericht den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig erklärt. Davon profitieren Sie nur, wenn Sie sich Ihren Steuerbescheid genau durchlesen. Worauf Sie dabei achten müssen.
Der Solidaritätszuschlag wurde im Jahre 1991 im Zuge der Wiedervereinigung eingeführt, um die beträchtlichen finanziellen Lasten durch die Wiedervereinigung besser finanzieren zu können. Es handelt sich um eine Ergänzungsabgabe zur Einkommenssteuer sowie zur Körperschaftssteuer, die allein dem Bund zusteht.
Das Besondere daran ist, dass es sich keineswegs um einen zweckgebundenen Zuschlag handelt. Der Solidaritätszuschlag kann vielmehr auch zum Stopfen von irgendwelchen Haushaltslöchern verwendet werden kann, ohne dass der Staat sich hierfür gegenüber seinen Bürgern rechtfertigen muss. Aus diesem Grunde hält er auch beharrlich an dieser für ihn bequemen Abgabe fest- wenn ihm nicht bald das Bundesverfassungsgericht einen Strich durch die Rechnung macht.
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit durch das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht wurde im Jahre 2009 im Wege eines Vorlagebeschlusses des niedersächsischen Finanzgerichtes vom 25.11.2009 (Az. 7 K 143/08) erneut angerufen. Dieser ist seitdem unter dem Aktenzeichen 2 BvL 3/10 beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Auch wenn dieses Gericht im Jahre 2008 eine Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag nicht zur Entscheidung genommen hat, sehen diesmal die Chancen besser aus.
Zwar braucht eine Ergänzungsabgabe nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht durch den Gesetzgeber begrenzt zu werden. Eine Ergänzungsabgabe zeichnet sich aber dadurch aus, dass sie - im Gegensatz zu einer normalen Steuer - nur zu einer zeitweiligen Deckung eines akuten Finanzbedarfs dienen darf. Da derzeit nicht feststeht, in wie viel Jahren das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, handelt es sich zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich um eine Dauerabgabe - die eigentlich nicht zulässig ist.
Was das für den Steuerpflichtigen bedeutet
Von einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes profitieren Sie allerdings nur dann, soweit Ihr Steuerbescheid nicht in Bezug auf den Solidaritätszuschlag bestandskräftig geworden ist. Sie sollten daher unbedingt darauf achten, ob der Solidaritätszuschlag im Steuerbescheid nur vorläufig festgesetzt wurde. Dies können Sie dem Erläuterungsteil des Bescheides entnehmen.
Hierzu sind zwar die Finanzämter inzwischen durch einen internen Erlass verpflichtet. Dies hilft Ihnen allerdings nicht weiter, falls dies in Ihrem Bescheid aus Versehen unterblieben ist.
In diesem Fall sollten Sie gegen Ihren Steuerbescheid innerhalb eines Monats Einspruch einlegen und in der Begründung klar zum Ausdruck bringen, dass Sie den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig halten. Dabei sollten Sie auf das vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren verweisen.
Selbstverständlich sollten Sie einen Einspruch auch dann einlegen, wenn Sie sich nicht sicher sind. Denn dadurch entstehen Ihnen keine Kosten.
Redaktioneller Hinweis
Vom Solidaritätszuschlag sind Sie nicht betroffen, sofern Sie nur ein niedriges Einkommen haben. Das trifft bei einem Single dann zu, wenn er nicht die Bemessungsgrundlage in Höhe von 972,- Euro überschreitet. Verheiratete brauchen keinen Solidaritätszuschlag zu entrichten, wenn sie im Falle einer gemeinsamen Veranlagung nicht die Bemessungsgrundlage in Höhe von 1944,- Euro überschreiten. Sie sollten also vor Einlegung eines Einspruchs prüfen, ob das Finanzamt überhaupt im Steuerbescheid einen Solidaritätszuschlag festgesetzt hat.
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