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                  Einspruch gegen den Steuerbescheid

                  Von Constanze Hacke

                  Wer in den nächsten Wochen seinen Steuerbescheid erhält und mit den Entscheidungen des Finanzamts nicht einverstanden ist, muss sich damit nicht zufrieden geben. Denn mit einem Einspruch können nicht anerkannte Ausgaben doch noch geltend gemacht werden.

                  So mancher Steuerpflichtige holt in den nächsten Tagen und Wochen seinen Steuerbescheid aus dem Briefkasten. Und so mancher Steuerzahler dürfte sich angesichts der Entscheidung seines Finanzamts verwundert die Augen reiben. Denn nicht immer erkennt der Finanzbeamte sämtliche geltend gemachten Ausgaben an.

                  Fühlt sich der Steuerzahler zu Unrecht zur Kasse gebeten, kann er gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. Damit wird ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren in Gang gesetzt, in dem der Steuerbescheid umfassend überprüft wird – späterer Rechtsweg für den Steuerzahler nicht ausgeschlossen.

                  Allerdings muss der Einspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids eingelegt werden, entweder schriftlich oder zu Protokoll direkt im Finanzamt. Wenn man den Einspruch per Post verschickt, reicht ein formloses Schreiben an die zuständige Finanzbehörde, mit Angabe der Steuernummer und des Steuerbescheids.

                  Außerdem muss der Einspruch ganz konkret begründet werden. Die Begründung kann man gegebenenfalls nachreichen. Das ist zum Beispiel dann hilfreich, wenn man noch Unterlagen beschaffen muss oder sich nicht sicher ist, ob wirklich Einspruch einzulegen ist. Dann ist es ratsam, zunächst den Einspruch fristgerecht ans Finanzamt zu schicken und die Begründung nachzuliefern.

                  Musterprozesse für Einspruch hilfreich

                  Dies ist vor allem dann interessant, wenn man sich auf ein laufendes Gerichtsverfahren beziehen möchte. Denn vor dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverfassungsgericht sind viele Musterprozesse anhängig, die auch andere Steuerzahler betreffen. Das gilt beispielsweise für Eltern, die die Ausgaben für die Kinderbetreuung vollständig als Werbungskosten ansetzen möchten (BVerfG Az. 2 BvR 1270/07). Eine Übersicht über anhängige Verfahren gibt es zum Beispiel auf der Internetseite des Bundesfinanzhofs. In der Begründung des Einspruchs sollte man dann das Aktenzeichen des Verfahrens nennen, auf das man sich bezieht.

                  Mit dem Einspruch hat der Steuerpflichtige auch die Möglichkeit, die so genannte Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

                  • Ein Beispiel: Ein Steuerpflichtiger hat eine Nachzahlung von 500 Euro zu leisten; aufgrund des falschen Steuerbescheides muss er jedoch 800 Euro bezahlen. Mit dem Einspruch beantragt er über den Differenzbetrag von 300 Euro die Aussetzung der Vollziehung.
                  • Das bedeutet: Die 500 Euro, die unstrittig sind, müssen fristgerecht überwiesen werden; die Zahlung des restlichen Betrags von 300 Euro wird ausgesetzt, bis die Finanzbehörde über den Einspruch entscheidet.

                  Vorläufige Steuerfestsetzungen automatisch

                  Soweit Sie hingegen in einem Mehrfamilienhaus leben, ist die Sache nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes einfacher (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 10.06.2008 Az. VIII R 52/07). Hier können Sie eine ausschließlich beruflich genutzte Zweitwohnung auch innerhalb des Hauses anmieten. Die Ausstattung kann ruhig spartanisch sein. Beispielsweise reicht ein Ein-Raum-Appartement mit Bad und Kochnische vollkommen aus.

                  Nicht immer muss sich der Steuerzahler selbst um den Einspruch kümmern. Denn in manchen Fällen gibt’s den vorläufigen Steuerbescheid gewissermaßen von Amts wegen. Diese Vorläufigkeiten sind im Steuerbescheid im Erläuterungsteil zu finden. Dort steht folgender Satz: „Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäß § 165 AO vorläufig hinsichtlich…“, worauf eine Aufzählung der Punkte der Vorläufigkeit folgt. Hinsichtlich dieser Punkte kann der Steuerbescheid jederzeit geändert werden, ohne dass ein separater Antrag gestellt oder Einspruch eingelegt werden muss. Die Finanzämter berücksichtigen derzeit beispielsweise automatisch den Ausgang von Verfahren über die Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitzimmer, von Vorsorgeaufwendungen, über die Höhe der kindbezogenen Freibeträge oder auch über die Höhe des Grundfreibetrags.

                  Wird der Einspruch zurückgewiesen, ist die Klage beim Finanzgericht der nächste Schritt. Jeder Steuerzahler kann sich nach einem negativen Bescheid über seinen Einspruch grundsätzlich selbst an das Finanzgericht wenden – und ein Verfahren entweder schriftlich oder per E-Mail einleiten.

                  Eine Übersicht über vorläufige Steuerfestsetzungen liefert das BMF-Schreiben vom 1. April 2009:

                  bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/BMF__Startseite...

                  Aktenzeichen anhängiger Verfahren finden Sie im Internet, zum Beispiel auf den Seiten des Bundesfinanzhofs:

                  http://www.bundesfinanzhof.de/www/indexh1.html

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