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                  Absetzbarkeit von vergessenen Kosten nach Erlass des Steuerbescheides

                  Von Harald Büring

                  Wer abzugsfähige Aufwendungen versehentlich nicht in seine Steuererklärung eingetragen hat, kann diese auch noch nach Erlass des Steuerbescheides erfolgreich geltend machen. Dies gilt unter Umständen sogar, wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig geworden ist.

                  Das Anfertigen einer Steuererklärung ist gerade für Laien nicht einfach. Da kann es schnell passieren, dass absetzbare Aufwendungen – etwa bestimmte Werbungskosten oder Sonderausgaben, z.B. für bestimmte Versicherungen – nicht in die Steuererklärung eingetragen werden. Manchmal fällt das erst dann auf, nachdem der Steuerpflichtige den Steuerbescheid erhalten hat.

                  Wenn das rechtzeitig genug geschieht, besteht kein Grund zur Panik. Das Finanzamt muss nämlich die nachträglich geltend gemachten Kosten anerkennen, soweit Sie gegen den Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach Erhalt Einspruch eingelegt haben.

                  Nach Ablauf der Einspruchsfrist muss das Finanzamt ihre Aufwendungen normalerweise nur dann nachträglich berücksichtigen, wenn Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Änderung des rechtskräftigen Bescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) beantragen können. Das gilt nicht, soweit der Bescheid ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurde.

                  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

                  Wenn Sie die Einspruchsfrist versäumt haben, können Sie unter Umständen beim Finanzamt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Das gilt aber nur dann, wenn sie den Einspruch aus einem außergewöhnlichen Grund nicht innerhalb der Einspruchsfrist einlegen konnten. Das ist z.B. dann der Fall, wenn Sie daran aufgrund einer schweren akuten Erkrankung gehindert gewesen sind. Sie müssen dann innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hintergrundes ihren Antrag beim Finanzamt eingereicht haben.

                  Antrag auf Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheides

                  Ein Antrag auf Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheides zu Ihren Gunsten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kommt nur dann in Betracht, soweit nicht die sogenannte Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist bei der Festsetzungsverjährung beträgt normalerweise vier Jahre. Sie fängt mit Ablauf des Kalenderjahrs an zu laufen an, in dem die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wird. Das Finanzamt braucht hier die Aufwendungen nur dann anzuerkennen, wenn Ihnen bezüglich der verspäteten Geltendmachung kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist.

                  Ein Laie sowohl nach der Rechtsprechung, wie auch nach dem Anwendungserlass zu § 173 AO normalerweise ohne grobes Verschulden gehandelt, wenn weder im Formular der Steuererklärung noch in der Anleitung die vergessenen Aufwendungen ausdrücklich erwähnt werden. Hier sind Ihre Chancen groß, dass das Finanzamt sie nachträglich berücksichtigen muss.

                  Schwieriger wird die Sache, soweit sich die Abzugsfähigkeit aus diesen amtlichen Unterlagen ergibt. Hier hängt es sehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob Ihnen ein grobes Verschulden anzulasten ist. Ein grobes Verschulden liegt jedenfalls vor, wenn sich der Steuerpflichtige über die Beantwortung einer bestimmten Frage im Steuerformular hinweggesetzt hat, weil er diese für überflüssig hielt (BFH-Urteil vom 20.11.2008 Az. III R 107/06). Das Finanzgericht Köln hat es hingegen als verzeihlich angesehen, dass der Steuerpflichtige aus Versehen nicht die Geburt seines 4. Kindes angegeben hatte (FG Köln-Urteil vom 07.08.2002 Az. 11 K 406/02).

                  In der Rechtsprechung ist nicht abschließend geklärt, ob sich der Steuerpflichtige auch ohne Anlass die Anleitung inklusive des Inhaltsverzeichnisses durchlesen muss. Dieses Erfordernis besteht auf jeden Fall nicht, soweit die jeweiligen Aufwendungen nicht in leicht verständlicher Form erläutert und aufgefunden werden können. Beispielsweise dürfen im Inhaltsverzeichnis nicht Scheidungskosten nur unter dem Stichwort Ehescheidungskosten aufgeführt werden (FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.05.2004 Az. 14 K 265/03).

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