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                  Absetzbarkeit von den Spenden und Mitgliedsbeiträgen an einen gemeinnützigen Verein

                  Von Harald Büring

                  Inwieweit kann man Spenden und Mitgliedsbeiträge z.B. an einen Sportverein, Gesangsverein, Golfverein oder einem sonstigen gemeinnützigen Verein steuerlich absetzen?

                  Absetzbarkeit von Spenden

                   

                  Zuwendungen in Form von Spenden an Vereine, die z.B. bestimmte gemeinnützige anerkannte Zwecke verfolgen, können normalerweise als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.

                  Unter gemeinnützige Zwecke sind insbesondere die folgenden Bereiche zu verstehen:

                   

                   

                   

                  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung
                  • die Förderung der Religion
                  • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
                  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
                  • die Förderung von Kunst und Kultur
                  • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
                  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
                  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes
                  • die Förderung des Wohlfahrtswesens (vor allem Wohlfahrtsverbände)
                  • die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste
                  • die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr
                  • die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung
                  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
                  • die Förderung des Tierschutzes
                  • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
                  • die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
                  • die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene
                  • die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
                  • die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie
                  • die Förderung der Kriminalprävention
                  • die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport)
                  • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
                  • die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports
                  • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind
                  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

                  Absetzbarkeit von Mitgliedschaftsbeiträgen

                  Schwierig wird die Sache dann, wenn es bei der Zuwendung um einen Mitgliedsbeitrag für einen Vereine handelt. Es werden nämlich Mitgliedsbeiträge an Körperschaften nicht als Sonderausgabe anerkennt, welche die folgenden Zwecke fördern:

                  • den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung)
                  • kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen
                  • die Heimatpflege und Heimatkunde
                  • die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports

                  Großzügiger ist das Finanzamt allerdings, soweit Sie einen Mitgliedsbeitrag an einen Förderverein für Kunst oder Kultur entrichten. Dieser wird auch dann als Sonderausgabe anerkennt, wenn die Mitglieder dadurch einen „geldwerten Vorteil“ erhalten. Dieser kann z.B. darin bestehen, dass Sie zu Ausstellungen einen vergünstigten Eintritt bezahlen müssen.

                  Abschließender Hinweis

                  Zuwendungen in Form von Spenden können demnach auch bei den Vereinen, welche die zuletzt genannten Ziele verfolgen (etwa Sportverein, Heimatverein, Karnevalsverein, Hundesportverein), als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Eine Spende liegt jedoch im Gegensatz zu einem Mitgliedsbeitrag nur vor, wenn die Zuwendung ausschließlich fremdnützigen Charakter hat und sie dadurch keinen unmittelbaren Vorteil erhalten. Dieser Vorteil muss nicht direkt wirtschaftlicher Natur sein (z.B. Teilnahme an Übungsstunden oder die Nutzung von Geräten und Anlagen bei einem Sportverein oder Golfverein).

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