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                  Ist auch die Spende von einem Vereinsmitglied steuerlich absetzbar?

                  Von Harald Büring

                  Im Gegensatz zu einem Mitgliedsbeitrag ist die Spende an jeden gemeinnützigen Verein gewöhnlich ungeachtet seines Zweckes als Sonderausgaben abzugsfähig. Das gilt aber nicht immer, wenn ein Mitglied seinem eigenen Verein eine Spende zukommen lässt. Entscheidend sind hier die genauen Umstände des Einzelfalls.

                  Sobald ein Verein als gemeinnützig anerkannt worden ist und Sie ihm eine Spende zukommen lassen, bekommen Sie normalerweise mit dem Finanzamt keine Probleme. Dieses erkennt diese Zuwendungen als Sonderausgaben an, soweit Sie Ihre Zuwendung in Ihre Steuererklärung eingetragen haben und eine Kopie des erforderlichen Nachweises beifügen.

                  Anders ist das jedoch hinsichtlich der entrichten Mitgliedsbeiträge an einen Verein. Diese Zahlungen werden vom Finanzamt nicht bei allen gemeinnützigen Vereinen als Sonderausgaben anerkannt. Ein Abzug ist hier etwa bei Sportvereinen, Heimatvereinen, Kulturfreizeitvereinen, Karnevalsvereinen, Tierzuchtvereinen und Hundesportvereinen ausgeschlossen.

                  Steuerliche Anerkennung der „Spende“ eines Vereinsmitgliedes

                  Schwierig wird die Situation jedoch, wenn das Mitglied eines solchen Vereins – wie etwa eines Sportvereins - zusätzlich eine Spende z.B. bei oder kurz nach der Aufnahme leistet. Zwar ist Vereinsmitgliedern prinzipiell nicht verwehrt, an ihren Verein eine Spende zu leisten. Sie müssen dabei jedoch auf der Hut sein. Es darf keinesfalls der Verdacht aufkommen, dass es sich bei dieser Spende in Wirklichkeit um einen Mitgliedschaftsbeitrag handelt. In diesem Fall braucht das Finanzamt nämlich diese Zuwendung nicht als Sonderausgaben anzuerkennen. Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 02.08.2006 entschieden (Az. XI R 6/03).

                  Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Steuerzahler zeitnah zu seiner Aufnahme in einen Golfclub neben einem Aufnahmebeitrag sowie einem Jahresbeitrag eine „Spende“ in Höhe von 15.000,- DM entrichtet und erhielt über diese Zuwendung auch eine Spendenbescheinigung ausgestellt.

                  Der Bundesfinanzhof stellte hierzu – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - fest, dass dem Steuerpflichtigen bezüglich der als „Spende“ deklarierten Zuwendung kein steuerlicher Abzug als Sonderausgaben zusteht. Eine Zahlung wird nur dann als Spende anerkannt, wenn sie freiwillig und unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet worden sei.

                  Ein Steuerabzug ist mangels Unentgeltlichkeit ausgeschlossen, soweit der Steuerpflichtige sich durch die Zuwendung einen Vorteil erhofft. Dieser braucht nicht wirtschaftlicher Art zu sein. Ausreichend ist, wenn die Zahlung unmittelbar und ursächlich mit einem gewährten Vorteil zusammen hängt.

                  Diese Voraussetzungen sahen die Richter im vorliegenden Fall aufgrund dem engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Aufnahme in den Golfclub als gegeben an. Der Vorteil liegt konkret darin, dass der Steuerpflichtige infolge der Mitgliedschaft zur Nutzung der Golfanlagen des Vereins berechtigt ist und die „Spende“ letztendlich zum Erhalt dieser Möglichkeit beiträgt. Aufgrund dieses Eigeninteresses hat er nicht uneigennützig gehandelt. Die Anerkennung als Spende übrigens auch dann zu versagen, wenn der Steuerpflichtige wirklich freiwillig und nicht aufgrund des Erwartungsdruckes des Vereins die „Spende“ gezahlt hat.

                  Soweit Vereine von ihren Mitgliedern solche „Spenden“ verlangen oder ihnen nahe legen, droht ihnen die rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

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