Absetzbarkeit der Kosten für Versicherungen rund ums Auto
Von Harald Büring
Inwieweit können die Halter eines Kraftfahrzeuges ihre Beiträge für Versicherungen rund ums Auto - wie Kfz-Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung und Insassen-Unfallversicherung - als Sonderausgaben von der Steuer absetzen?
Als Halter eines Kfz kommen häufig hohe Kosten auf Sie zu. Neben hohen Kosten für Sprit und Kraftfahrzeugsteuer gehen die Ausgaben für Versicherungen so richtig ins Geld.
Da gibt es für Sie als normaler Arbeitnehmer mit privat genutztem Auto nur einen kleinen Trost. Sie können die Beiträge für die von Ihnen abgeschlossenen Versicherungen unter Umständen als Sonderausgaben absetzen.
In Frage kommt hier der Abzug als Vorsorgeaufwendungen in Form der "sonstigen Vorsorgeaufwendungen".
Abzugsfähige Versicherungsbeiträge
Das Finanzamt erkennt jedoch nicht alle Versicherungsbeiträge eines Autobesitzers als sonstige Vorsorgeaufwendungen an. Voraussetzung ist vielmehr, dass das Finanzamt von der Absicherung von persönlichen Lebensrisiken ausgeht. Aufwendungen für Sachversicherungen erkennt der Fiskus hingegen nicht als Vorsorgeaufwendungen an.
Das Finanzamt erkennt aus diesem Grunde lediglich Aufwendungen eines Kfz-Halters für seine Kfz-Haftpflichtversicherung sowie die Insassen-Unfallversicherung, Reiseunfallversicherung oder seine eigene private Unfallversicherung als Vorsorgeaufwendungen an. Nur diese Versicherungen sind nach seiner Ansicht mit Versicherungen vergleichbar, die der Absicherung der eigenen Existenz dienen - wie etwa eine Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder eine bis zum 31.12.2004 abgeschlossene Kapitallebensversicherung oder private Rentenversicherung.
Nicht abzugsfähige Versicherungsbeiträge
Demgegenüber handelt es sich bei einer Vollkaskoversicherung, Teilkaskoversicherung oder Verkehrsrechtsschutzversicherung (oder sonstige Rechtsschutzversicherung) um Sachversicherungen, deren Beiträge nicht als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig sind.
Kfz-Haftpflicht und Kasko
Soweit Sie bei der gleichen Versicherungsgesellschaft z.B. sowohl eine Kfz-Haftpflicht als auch eine Kaskoversicherung abgeschlossen haben (häufige Konstellation), sollten Sie den auf die Kfz-Haftpflicht entfallenden Beitrag als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Versicherungsbeiträge in den Beitragsrechnungen auf jeden Fall nach Haftpflichtanteil und Kaskoanteil aufgeschlüsselt sein.
Abschließende Hinweise
Zu beachten ist allerdings, dass bei Arbeitnehmern gewöhnlich der Abzug von sonstigen Vorsorgeaufwendungen auf einen Höchstbetrag von 1.500,- € begrenzt ist. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitnehmer mit einem guten Verdienst normalerweise das Nachsehen haben. Denn die mit diesem Status verbundenen Beiträge für die Krankenkasse und die Arbeitslosenversicherung sind häufig so hoch, dass sie damit diesen Höchstbetrag überschreiten. Dies sollte Sie aber nicht daran hindern, die Beiträge für Ihre Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die Unfallversicherung in Ihre Steuererklärung einzutragen.
Insbesondere bei der Kfz-Haftpflichtversicherung sollten Sie drauf achten, ob Sie eine Versicherung mit einem günstigen Beitrag abgeschlossen haben. Es gibt hier große Beitragsunterschiede, während bei der Kfz-Haftpflicht die im Schadensfall gewährten Leistungen generell keine großen Unterscheidungen aufweisen (die Zusatzangebote einiger Versicherungen können aber im Einzelfall interessant sein). Diesbezüglich können Sie sich etwa bei unserem Internetrechner oder bei Verbraucherschutzverbänden informieren.
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