Absetzbarkeit von Aufwendungen für private Versorgungsrenten
Von Harald Büring
Die Zahlungen für eine privaten Versorgungsrente an nahe Angehörige sind unter Umständen vollständig als Sonderausgaben abzugsfähig. Dies setzt voraus, dass es sich hierbei um eine dauernde Last handelt.
Vermögende Eltern übertragen zuweilen schon zu Lebzeiten ein Großteil ihres Vermögens an ihre Kinder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
Damit das Ganze nicht zu einseitig ist - und zur Sicherung ihrer eigenen Existenz - muss der Nachwuchs dafür häufig eine lebenslange „Gegenleistung“ erbringen in Form von monatlichen Zahlungen. Dadurch wird die Existenz der Eltern gesichert.
Diese Zahlungen können die Kinder unter Umständen vollständig als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie aus steuerlicher Sicht als dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) anzusehen sind.
Verbindlicher Rechtsanspruch auf Zahlungen
Hierzu müssen die Zahlungen zunächst einmal aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung und nicht nur aufgrund von Freiwilligkeit erfolgen. Es muss also ein verbindlicher Rechtsanspruch auf diese Zahlungen gegenüber dem Nachwuchs bestehen, der nicht von dessen Entgegenkommen und Kulanz abhängig ist.
Anpassung der Zahlungshöhe bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
Darüber hinaus darf der Vermögensübernehmer nicht nur zu dem Zahlen einer gleich hohen Rente verpflichtet sein. In diesem Fall ist nämlich nur der Ertragsanteil der Rente als Sonderausgaben abzugsfähig. Und der ist meistens nicht sehr hoch, weil darunter nur der verzinsliche Teil fällt.
Das genannte Kriterium ist bereits dann erfüllt, soweit die Höhe der Zahlung bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse beim Berechtigten oder Verpflichteten anzupassen ist. Diese Voraussetzung zunächst einmal dann gegeben, soweit die Norm des § 323 ZPO ausdrücklich im Vertragstext zitiert worden ist. Darüber hinaus liegt sie auch dann vor, wenn eine vergleichbare Änderungsmöglichkeit besteht. Diese muss die Anpassung der im Versorgungsvertrag vereinbarten Leistungen nach den Bedürfnissen des Berechtigten oder der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten erlauben.
Anforderungen an den Versorgungsvertrag
Erst einmal muss noch darauf geachtet werden, dass der zwischen nahen Angehörigen abgeschlossene Versorgungsvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. Er darf beispielsweise nicht als sittenwidrig anzusehen sein.
Ferner müssen die Formulierungen klar und eindeutig abgefasst worden sein.
Darüber hinaus muss davon auszugehen sein, dass Fremde den Vertrag zu den genannten Konditionen ebenfalls abgeschlossen hätten. Hierzu muss unter anderen die vereinbarten Zahlungen im richtigen Verhältnis zu der Vermögensübertragung stehen.
Schließlich müssen die Vereinbarungen von den Vertragsparteien auch wirklich befolgt werden. Ansonsten sind die vorgenommenen Zahlungen nicht als Sonderausgaben in Form von dauernden Lasten steuerlich abzugsfähig. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 03.03.2004 Az. X R 14/01.
Redaktionstipp:
Insbesondere bei höheren Zahlungen an nahe Verwandte als Versorgungsleistungen sollten Sie darauf achten, dass Sie die Voraussetzungen für die Anerkennung als dauerhafte Last auch wirklich erfüllen und sich am besten durch einen Fachmann beraten lassen. Am besten überweisen Sie diese auf das Konto des Berechtigten, damit Sie gegenüber dem Finanzamt die tatsächliche Durchführung des Vertrages nachweisen können. Bei Barzahlungen könnte es misstrauisch werden.
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