Kindergeld für volljähriges Kind während Grundwehrdienst oder Zivildienst
Von Harald Büring
Wenn Kinder zur Ableistung ihres Grundwehrdienstes oder Zivildienstes eingezogen werden, streicht die Familienkasse gerne den Eltern das Kindergeld. Hierzu ist sie allerdings nicht immer berechtigt.
Kein Kindergeld während Grundwehrdienst oder Zivildienst
Wenn volljährige Kinder ihren gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst ableisten, müssen sich die Eltern häufig umstellen: Denn ihnen steht normalerweise für diesen Zeitraum kein Kindergeld mehr zu. Die Familienkasse darf dieses auch nachträglich von Ihnen zurückfordern.
Dies gilt auch dann, wenn Ihr Kind während der Ableistung dieses Dienstes bei Ihnen wohnen bleibt und bei Ihnen kostenlos Lost und Logis erhält.
Der Grund dafür liegt darin, dass Ihr Kind in diesem Zeitraum eine einheitliche und umfängliche Besoldung zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes erhält. Diese ist zwar nicht gerade üppig. Zu bedenken ist aber, dass es von seiner Dienstelle Vollverpflegung erhält, ihm unter Umständen Sonderzahlungen zustehen – etwa für eine angemietete Wohnung – und es auch staatliche Heilfürsorge für sich beanspruchen kann.
Verlängerung der Bezugsdauer für Kindergeld
In diesem Fall haben Sie aber einen Vorteil: Es gibt länger Kindergeld, wenn Ihr Kind nach Ableistung seines Wehrdienstes oder Zivildienstes eine Berufsausbildung oder ein Studium beginnt und nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch nicht seinen Abschluss in der Tasche hat. Hier verlängert sich die Bezugsdauer um die die Dauer des geleisteten Dienstes. Daran sollten Sie unbedingt denken.
Kindergeld wegen gleichzeitiger Ausbildung
Sie können für Ihr Kind trotz Ableistung seines Wehrdienstes oder Zivildienstes Kindergeld beziehen, wenn es in diesem Zeitraum zugleich eine Ausbildung oder ein Studium durchläuft. Allerdings geht das nur dann, soweit so etwas auch tatsächlich durchführt wird. Es ist also nicht damit getan, dass es sich etwa an einer Hochschule pro forma einschreibt, ohne die geforderten Leistungsnachweise fürs Studium zu erbringen. In der Praxis ist so etwas bei der Bundeswehr oder bei Ableistung des Zivildienstes kaum möglich, weil der dort geleistete Dienst dort normalerweise einer Vollzeittätigkeit entspricht.
Es gibt aber auch Ausnahmen. Das gilt beispielsweise für Zivildienstleistende, die im Bereich der Pflege in einem Altenheim oder Pflegeheim tätig sind. Wer dort „voll einsteigen“ und eine Ausbildung als Altenpfleger oder Pflegehelfer absolvieren möchten, darf dies bei manchen Trägern bereits während der Zivildienstzeit tun.
Grund für diese Großzügigkeit dürfte sein, dass viele Altenheime und Pflegeheime einen großen Mangel an qualifiziertem Personal haben. Soweit sich Ihr Kind hierauf einlässt, haben Sie aufgrund der Ausbildung einen Anspruch auf Kindergeld.
Allerdings stellt sich hier die Frage, ob Ihr Kind nicht lieber die Ausbildung erst nach Ableistung seines Zivildienstes beginnen sollte, um sich einen besseren Eindruck von den Arbeitsbedingungen in der Pflege bilden zu können.
Redaktioneller Hinweis
Allerdings darf Ihr Kind bei einer Ausbildung während des Grundwehrdienstes beziehungsweise Zivildienstes durch seine Einkünfte und Bezüge nicht die Einkommensgrenze von 8.004,- € ab dem Veranlagungszeitraum 2010 überschreiten. In diesem Fall sollten Sie beachten, dass sich Ausgaben des Kindes für besondere Ausbildungszwecke einkommensmindernd auswirken. Hierzu gehören beispielsweise nicht erstattete Kosten für Ausbildungsliteratur.
