Kindergeld für volljähriges Kind während Ausbildung oder Studium
Von Harald Büring
Wenn Kinder mindestens 18 Jahre alt sind und ein Studium oder eine Berufsausbildung absolvieren, dürfen sie normalerweise nicht zu viel verdienen. Sonst wird das Kindergeld gestrichen. Doch dagegen können Sie womöglich etwas unternehmen.
Für Kinder ab 18 Jahre gibt es während der Ausbildung oder des Studiums gewöhnlich nur dann Kindergeld, wenn diese mit ihren Einkünften sowie ihren Bezügen nicht eine bestimmte Verdienstgrenze überschreiten. Diese wurde im Veranlagungszeitraum 2010 von 7.680,- € im Vorjahr auf einen Betrag von 8.004,- € im Kalenderjahr angehoben.
Diese Höchstgrenze kann schnell überschritten werden. Die Folge ist- auch nur bei einer geringen Überschreitung des sogenannten Grenzbetrages - , dass das Kindergeld vollständig wegfällt. Dies stellt sich normalerweise erst nachträglich heraus. Hier fordert die Familienkasse das zu viel gezahlte Geld nachträglich zurück. Das gilt auch dann, wenn Sie knapp bei Kasse sind.
Einkommensmindernde Ausgaben
Als Eltern sollten Sie darauf achten, welche Ausgaben Ihr Kind im Einzelnen hat. Diese wirken sich nämlich häufig einkommensmindernd aus- so dass Sie eventuell doch noch in den Genuss des Kindergeldes kommen.
Ausgaben für besondere Ausbildungszwecke
Hierzu gehören zunächst einmal alle Aufwendungen, die vom Kind oder von seinen Eltern zu besonderen Ausbildungszwecken verwendet werden. Als typische Beispiele sind etwa die Kosten für Ausbildungsliteratur – wie etwa Skripten, Lehrbücher, Kommentare, Loseblattsammlungen – Ausgaben für den fürs Studium benutzten PC als Arbeitsmittel, sowie Fahrtkosten zur Universität/Hochschule oder zum Ausbildungsbetrieb anzusehen.
Berücksichtigung von Studiengebühren
Auch Studiengebühren einer privaten oder öffentlichen Hochschule und Universität sollten Sie ebenfalls in Ihrer Steuererklärung als Aufwendungen für besondere Ausbildungszwecke angeben. Allerdings ist derzeit noch nicht abgeklärt, ob das Finanzamt diese einkommensmindernd beim Kindergeld berücksichtigen muss. Das Finanzgericht Düsseldorf hat das in seinem Urteil vom 16.04.2008 entgegen einer Durchführungsanweisung der Verwaltung bejaht (Altenzeichen: 9 K 4245/07 Kg). Allerdings hat das betroffene Finanzamt gegen dieses Urteil Revision eingelegt, über die noch nicht abschließend vom Bundesfinanzhof entschieden wurde. Das Aktenzeichen lautet: III R 38/08.
Als betroffene Eltern sollten Sie im Falle der Nichtberücksichtigung von Studienkosten als Aufwendungen zu besonderen Ausbildungszwecken gegen den Kindergeldbescheid Einspruch einlegen und sich dabei auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren berufen.
Aufwendungen für Sozialversicherung und private Versicherungen
Darüber hinaus muss die Familienkasse auch die von Ihrem Kind als Arbeitnehmer zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigen. Das Gleiche gilt für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Anders ist das für die an eine private Krankenversicherung zu entrichtenden Beiträge. Diese sind nur berücksichtigungsfähig, soweit sie nur Mindestversorgung notwendig ist. Das ist bei einer privaten Zusatzkrankenversicherung auf jeden Fall zu verneinen. Auch Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung, Rentenversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung erkennt die Familienkasse - jedenfalls bislang - nur an, soweit das Kind nicht bereits über eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert ist.
Keine Berücksichtigung finden die Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung sowie zu einer privaten Unfallversicherung. Ebenso wenig interessiert sich die Familienkasse beim Kindergeld dafür, ob Ihr Kind auswärtig wohnt und Sie daher finanziell stärker belastet werden.
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