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                  Kindergeld für volljähriges Kind und Geldgeschenke

                  Von Harald Büring

                  Wer ein volljähriges Kind hat, das eine Ausbildung oder ein Studium absolviert, sollte bei Geldgeschenken durch Dritte aufpassen. Worauf Eltern dann achten sollten.

                  Kinder, die noch eine Ausbildung oder ein Studium durchlaufen, sind häufig knapp bei Kasse. Von daher gibt es zuweilen nahestehende Personen, die ihm mit mehr oder weniger großzügigen Geschenken – in Form von finanziellen Zuwendungen – über die Runden helfen wollen. Das kann allerdings ins Auge gehen, wenn die Geldgeschenke üppig ausfallen und das Kind seinen Lebensunterhalt durch Arbeit selbst finanziert.

                  Denn Geldgeschenke können dazu führen, dass das Kind aus Sicht der Familienkasse die Verdienstgrenze überschreitet. Denn die anrechenbaren Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes, das wegen seinem Studium oder seiner Ausbildung noch Kindergeld erhält, dürfen nicht den Betrag von insgesamt 8.004,- € im Kalenderjahr überschreiten.

                  Die Familienkasse sieht normalerweise Geldgeschenke von Fremden – aber auch von Verwandten wie Großeltern, Onkels und Tanten – als kindergeldschädliche Bezüge an. Lediglich bei finanziellen Zuwendungen der Eltern ist die Familienkasse nicht so streng, weil diese gesetzlich zu Unterhaltsleistungen gegenüber ihrem Kind verpflichtet sind.

                  Geld zum Kapitalaufbau ist unbedenklich

                  Anders ist das allerdings bei Geldgeschenken, die eindeutig zweckgebunden erfolgen. Soweit der zugewendete Betrag nur zur Bildung von Kapital verwendet werden soll, darf die Familienkasse ihn nicht als kindergeldschädlichen Bezug des Kindes ansehen. Das bedeutet, dass der Anspruch der Eltern auf das Kindergeld hierdurch nicht gefährdet wird. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 28.04.2004 klargestellt (Aktenzeichen: VIII R 21/02) Allerdings muss der jeweilige Schenker diesen Willen aus eindeutig erklären. Und selbstverständlich muss sich das Kind an diese Auflage des Schenkers auch halten-und nicht einfach für einen anderen Zweck verwenden.

                  In dem zugrundeliegenden Fall erhielten die beiden Söhne von einer mit ihnen nicht verwandten Person je ein Geldgeschenk in Höhe von etwa 10.000 €. Das Geld war zur langfristigen Kapitalanlage bestimmt und sollte nach abgeschlossener Ausbildung als Starthilfe in das Berufsleben dienen. Dementsprechend haben die Söhne das Geld in Wertpapieren angelegt. Hier haben die Richter des Bundesfinanzhofes entschieden, das zugewendete Vermögen nicht zum Wegfall des Kindergeldes führt.

                  Redaktionstipp:

                  Als Eltern sollten Sie drauf achten, dass Ihr Kind während seines Studiums oder seiner Ausbildung – auch von Verwandten – keine größeren Geldgeschenke aufs Konto erhält, die zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes oder der Sicherung seiner Ausbildung dienen sollen. Ansonsten können Sie eine böse Überraschung erleben.

                  Willkommen ist hingegen alles, was einzig und allein nachweislich der Kapitalbildung dient. Hierzu kommt etwa die praktizierte Auflage des Schenkenden zur Anlage des Betrages in Form von langfristigen Wertpapieren, der Abschluss eines Bausparvertrages oder einer privaten Rentenversicherung zugunsten Ihres Kindes. Eine Eigentumswohnung ist sicherlich auch unbedenklich. Empfehlenswert sind auch Sachzuwendungen - wie ein schöner neuer Schreibtisch oder ein Computer –, die ebenfalls nicht als kindergeldschädlicher Bezug eingestuft werden.

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