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                  Änderungen bei der Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer

                  Von Harald Büring

                  Am 01.07.2009 ist die Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer in Kraft getreten. Sie ist vor allem für Neuwagenkäufer eines Pkw von Bedeutung. Aber auch die Besitzer von älteren Fahrzeugen werden sich im Laufe der Zeit auf eine höhere Kfz-Steuer einstellen müssen. Dies gilt zumindest dann, wenn ihr Fahrzeug einen hohen Spritverbrauch und dadurch einen hohen Ausstoß an Kohlendioxid hat.

                  Aus Gründen des Klimaschutzes sowie des Umweltschutzes wurde am 01.07.2009 das Kraftfahrzeugsteuergesetz geändert.

                  Um eine Reduktion des Kohlendioxid (CO2) Gehaltes zu erreichen, spielt jetzt bei der Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer nicht nur die Größe des Hubraumes sowie die Erfüllung der EURO- Abgasnorm, sondern auch der CO2-Ausstoß eine wichtige Rolle.

                  Das gilt jedoch aus Gründen des Bestandsschutzes vorerst nicht im gleichen Ausmaße für die Besitzer von älteren Kraftfahrzeugen. Maßgeblich ist hier vor allem das Datum der Erstzulassung des Fahrzeuges.

                  Neufahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 01.07.2009

                  Bei Besitzern von Neufahrzeugen, die seit dem 01.07.2009 zugelassen worden sind, kennt der Gesetzgeber keine Nachsicht. Sie müssen erst einmal eine Sockelbetrag von 2,- € je angefangene 100 cm³ Hubraum bei einem Ottomotor und einen Sockelbeitrag von 9,50 € je angefangene 100 cm³ Hubraum bei einem Dieselmotor entrichten.

                  Darüber hinaus kommt dann ein zusätzlicher Betrag von 2,00 € je Gramm CO2 pro Kilometer, der zur Zeit erst ab dem Grenzwert von 120 Gramm CO2 pro Kilometer angesetzt wird.

                  Dieser Grenzwert wird allerdings im Laufe der Jahre herabgestuft. Für Fahrzeuge, die erst ab dem 01.01.2012 ihre Erstzulassung erhalten werden, beträgt er nur noch 110 Gramm CO2 pro Kilometer, ab dem 01.01.2014 sogar nur noch 95 Gramm CO2 pro Kilometer.

                  Die Besitzer eines Diesel- PKW mit Euro 6 Norm, deren Neufahrzeuge bis zum Ablauf des Jahres 2013 ihre Erstzulassung erhalten werden, erhalten in den Jahren 2011 bis zum 31.12.2013 eine Befreiung von der Kfz-Steuer in Höhe von 130,- €.

                  Die für die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer notwendigen Angaben finden Sie übrigens im Fahrzeugschein.

                  Neufahrzeuge mit Erstzulassung zwischen dem 05.11.2008 und dem 30.06.2009

                  Soweit das Kraftfahrzeug seine Erstzulassung zwischen dem 05.11.2008 und dem 30.11.2009 erhalten hat, braucht der Besitzer ein Jahr lang überhaupt keine Kraftfahrzeugsteuer zu bezahlen. Soweit die Abgasnormen EURO 5 oder EURO 6 erfüllt werden, ist er sogar für die Dauer von maximal 2 Jahren von der Entrichtung der Kfz-Steuer befreit. Auf jeden Fall ist es mit der Steuerbefreiung am 31.12.2010 vorbei.

                  Im Anschluss daran wird das für den Besitzer jeweils günstigere Kraftfahrzeugsteuerrecht für die Bemessung der Kfz-Steuer angewendet. Dies geschieht von Amts wegen, ohne das der Besitzer eines Kraftfahrzeuges dies beantragen muss.

                  Nähere Einzelheiten

                  Nähere Einzelheiten zu der neuen Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer finden Sie hierzu u.a. im Internetauftritt des Bundesfinanzministeriums unter http://www.bundesfinanzministerium.de. Selbstverständlich können Sie auch beim Finanzamt nachfragen.

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