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Absetzbarkeit der Kosten für Handwerker und Haushaltshilfen durch Personen mit einem geringen Einkommen
Von Harald Büring
Können auch Personen mit einem geringen oder gar keinem Einkommen – wie z.B. viele Rentner, Hartz–IV-Empfänger, Hausmänner, Hausfrauen oder auch Leute mit schwankenden Einkünften - ihre Aufwendungen für Handwerker oder Hilfen im Haushalt von der Steuer absetzen?
Seit einigen Jahren können für die Inanspruchnahme von Handwerkern in Form von Renovierungs,- Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden, deren Höhe sich nach der Art der jeweils in Anspruch genommen Leistung richtet.
Die Bezieher von kargen Einkünften haben davon jedoch kaum etwas. Dies ergibt sich daraus, dass der Steuerbonus von z.B. maximal 1.200,- € bei dem Honorar von Handwerkern und höchstens 4.000,- € bei haushaltsnahen Dienstleistungen - nur dann abgezogen werden kann, wenn im jeweiligen Veranlagungszeitraum auch ein hinreichend hohes Einkommen erzielt worden ist. Für viele Betroffene wäre es daher hilfreich, wenn sie den verbleibenden Steuerbonus zumindest in ein anderes Kalenderjahr vortragen oder nachtragen könnten.
Darum ging es in einem Fall, den zunächst das Finanzgericht Köln (Az. 10 K 4217/07) und dann der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 29.01.2009 (Az. VI R 44/08) abschließend zu entscheiden hatte.
Die Beurteilung durch die Rechtsprechung
Im zugrundeliegenden Sachverhalt mussten ein Ehepaar – sie war Hausfrau und er war Rentner – für Renovierungsarbeiten in ihrem Haushalt eine hohes Honorar bezahlen. Die Arbeitskosten betrugen insgesamt 3.046,- €. Davon hatte das Ehepaar jedoch wenig, weil es in dem betreffenden Kalenderjahr bereits aufgrund seiner geringen Einkünfte überhaupt keine Einkommenssteuer entrichten musste. Der Ehemann bezog nämlich außer seiner Rente nur ein kleines Zubrot aus einer selbstständigen Tätigkeit.
Sowohl das Finanzgericht Köln als Vorinstanz als auch der Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz wiesen ihr Begehren - was auf Erstattung des steuerlich nicht absetzbaren Betrages oder zumindest auf Feststellung eines vortragsfähigen bzw. rücktragsfähigen Anrechnungsüberhanges gerichtet war – jedoch zurück.
Nach Ansicht der BFH-Richter habe der Gesetzgeber in der Vorschrift des § 35a EStG beide Möglichkeiten eindeutig nicht vorgesehen. Hierdurch verstoße er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zu bedenken sei, dass die Erstattung des nicht abzugsfähigen Betrages auf eine zusätzliche Sozialleistung hinauslaufen würde. So etwas sei jedoch dem Steuerrecht wesensfremd. Der Gesetzgeber habe zudem die Freiheit, die Berücksichtigung von Ausgaben auf das Kalenderjahr zu beschränken, in dem sie anfielen.
Tipp:
Als Betroffener sollten Sie daher diese Leistungen möglichst nur dann in Anspruch nehmen, soweit Sie in dem betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich über ein hinreichend hohes Arbeitseinkommen verfügen. Maßgeblich für die steuerliche Beurteilung ist allerdings nicht, in welchem Jahr die jeweilige Leistung erbracht worden ist. Vielmehr kommt es normalerweise darauf an, wann Sie Ihre Rechnung bezahlt haben.
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