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                  Absetzbarkeit der Kosten als Mieter einer Mietwohnung für Arbeiten in seiner Mietwohnung sowie gezahlter Betriebskosten an den Vermieter

                  Von Harald Büring

                  Auch Mieter können häufig Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen. Das gilt unter Umständen auch, wenn der Vermieter Auftraggeber ist und seine Ausgaben als Betriebskosten auf die Mieter umlegt.

                  Als Mieter sind Sie häufig dazu verpflichtet, dass Sie Schönheitsreparaturen sowie kleinere Instandhaltungsmaßnahmen selbst vornehmen. Das gilt aber nur dann, soweit dies im Mietvertrag vereinbart worden ist. Zu den typischen Schönheitsreparaturen gehören etwa das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken sowie das Streichen der Heizkörper, Fußboden und Türen. Zu den kleineren Instandhaltungen zählt vor allem das Beheben von kleineren Schäden an Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas sowie an Fenster- und Türverschlüssen.

                  Soweit Sie dafür als Auftraggeber einen Dritten beauftragen, kommt ein Abzug der dadurch entstehenden Aufwendungen vor allem als haushaltsnahe Dienstleistung oder haushaltsnahe Handwerkerleistung für Renovierungs-, Erhaltungs-, und Modernisierungsarbeiten infrage.

                  Eine haushaltsnahe Dienstleistung ist dann gegeben, wenn sie gewöhnlich von Mitgliedern des privaten Haushaltes erledigt wird. Hierzu gehört etwa das Reinigen der Wohnung durch ein Dienstleistungsunternehmen. Eine haushaltsnahe Handwerkerleistung zeichnet sich dadurch aus, dass entweder ein Handwerkerbetrieb tätig wird oder die Leistung gewöhnlich durch einen Handwerker erbracht wird.

                  Ein Abzug kommt nur dann infrage, soweit sie als Mieter die Wohnung auch selbst nutzen und die Arbeiten innerhalb dieser Wohnung vorgenommen werden. Dabei müssen Sie drauf achten, dass in der Rechnung eine Aufschlüsselung nach abzugsfähigen Arbeitskosten (inklusive Fahrtkosten und Maschinenkosten) und nicht abzugsfähigen Materialkosten erfolgt. Dies gilt auch, soweit die Kosten für Material nur einen geringfügigen Anteil ausmachen. Denn Sie dürfen nur die Arbeitskosten und nicht die Aufwendungen fürs Material steuerlich absetzen. Die Rechnung sollte diesbezüglich keine Pauschalen enthalten.

                  Vermieter als Kunde

                  Der Mieter hat darüber hinaus bereits seit dem Jahr 2006 eine Abzugsmöglichkeit, wenn der Vermieter der Auftraggeber ist für die angefallenen Arbeiten in der gesamten Wohnanlage. Dies setzt voraus, dass er an den jeweiligen Ausgaben des Vermieters durch die Umlage auf die Betriebskosten beteiligt worden ist. In diesem Fall muss die Nebenkostenabrechnung - oder sonst eine Bescheinigung Ihres Vermieters - eine Aufschlüsselung der angefallenen Betriebskosten nach Arbeitskosten und Materialkosten unter Angabe Ihres Anteils enthalten.

                  Dabei können Sie normalerweise alle Aufwendungen zu dem Zeitpunkt geltend machen, zu dem Sie die Nebenkostenabrechnung erhalten haben. Ihr Vermieter muss die Rechnungen ebenfalls überwiesen und nicht bar bezahlt haben.

                  Abzugsfähige Positionen in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters

                  Als abzugsfähige Arbeitskosten kommen u.a. infrage:

                  • Wartungskosten für Kosten der Wasserreinigung, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Feuerlöscher und von Notstromaggregaten
                  • Hauswartkosten/Hausmeister, Kosten der Schornsteinreinigung, Gartenpflege, Prüfkosten für Antennen bzw. Breitbandkosten, Dachrinnenreinigung und Prüfung von Elektroanlagen.

                  Die Kosten für Straßenreinigung, Gehwegreinigung und Winterdienst sind nur abzugsfähig, soweit die jeweiligen Dienstleistungen auf dem Privatgelände erbracht werden.

                  Leider sind Betriebskosten für die Müllabfuhr für den Mieter nicht steuerlich abzugsfähig.

                  Sie müssen in beiden Fällen dem Finanzamt Rechnungen und Überweisungsbelege als Nachweis vorlegen können.

                  Weiterführende Links:

                  BMF- Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 26.10.2007

                  Muster für Bescheinigung des Vermieters

                  Info 117 des Berliner Mietervereins zu mietrechtlichen Problemen des § 35 a EStG

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