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                  Absetzbarkeit der Kosten für Maler- und Tapezierarbeiten

                  Von Harald Büring

                  Sind die Ausgaben für Malerarbeiten, Tapezierarbeiten und sonstige Ausbesserungen „nur“ als Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich abzugsfähig?

                  Seit einigen Jahren können nicht nur die Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern auch durch Handwerker im privaten Haushalt von der Steuer abgezogen werden.

                  Haushaltsnahe Dienstleistungen zeichnen sich gewöhnlich dadurch aus, dass es sich um einfache Arbeiten handelt, die üblicherweise von den Mitgliedern des eigenen Haushaltes ausgeführt werden, aber auch Bequemlichkeit an einen selbstständigen Dienstleister delegiert werden (wie z.B. einen Fensterputzer Gärtner oder Hauswirtschafterin).

                  Handwerkerleistungen sind zunächst einmal alle Arbeiten, die aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades nur durch einen Handwerker ausgeführt werden. Hierunter fallen etwa aufwändige Renovierungsarbeiten, mit denen ein Laie überfordert ist.

                  Es fallen aber nach der Rechtsprechung auch einfache Arbeiten- wie Malerarbeiten, Tapezierarbeiten und sonstige Ausbesserungsarbeiten, die der Mieter oder Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung oder eines selbstgenutzten Hauses durch einen Handwerker ausführen lässt.

                  Dies hat zunächst einmal das Finanzgericht Bremen mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2008 entschieden (Az. 2 K 100/08 (1).

                  Im zugrundeliegenden Sachverhalt machte der Eigentümer eines selbst genutzten Hauses die Aufwendungen sowohl für Maler- und Tapezierarbeiten, als auch für aufwändigere Renovierungsmaßnahmen für die Neugestaltung des Eingangsbereiches geltend. Alle Tätigkeiten waren im Jahre 2006 von einem Meisterbetrieb ausgeführt und in Rechnung gestellt worden.

                  Der Eigentümer machte die Malerarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistung geltend mit dem Argument, dass diese Tätigkeit auch von Haushaltsangehörigen ausgeführt werden kann und lies sich das auch vom Handwerksbetrieb bestätigen.

                  Das Finanzamt erkannte trotzdem auch hinsichtlich der Maler- und Tapezierarbeiten nur den niedrigeren steuerlichen Abzug für Handwerkerleistungen zu. Dies sah der Eigentümer nicht ein und klagte nach Zurückweisung seines Einspruches vor dem Finanzgericht.

                  Das Finanzgericht Bremen wies jedoch seine Klage ab. Nach Ansicht der Richter ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift, als auch aus dem Willen des Gesetzgebers, dass vorliegend alle durch einen Handwerker ausgeführten Arbeiten - unabhängig von ihrem Schwierigkeitsgrad - als Handwerkerleistung für Renovierungs- Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG und nicht als haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG anzusehen sind.

                  Der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz hat diese Rechtsauffassung des Finanzgerichtes Bremen in seinem Urteil vom 06.05.2010 bestätigt. Das bedeutet, dass seit dem Veranlagungszeitraum 2006 auch einfache Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten, die von Handwerkern ausgeführt werden, lediglich als Handwerkerleistung und nicht mehr als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich abzugsfähig sind. Das Aktenzeichen dieser Entscheidung lautet VI R 4/09.

                  Tipp:

                  Sie müssen sich also als Steuerpflichtichtiger auch bei solchen Arbeiten durch Handwerker mit einem Steuerbonus von maximal 600,- € für Arbeiten bis zum 31.12.2008 und nachfolgend bis zu 1.200,- € im Kalenderjahr begnügen und kommen nicht in den Genuss der höheren Abzüge von maximal 3.000,- € bis zum 31.12.2008 und von höchstens 4.000,- € weniger Steuern ab dem Veranlagungszeitraum 2009.

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