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                  Absetzbarkeit der Kosten als Eigentümer eines Hauses oder Eigentumswohnung

                  Von Harald Büring

                  Hauseigentümer können oft Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen. Das gilt womöglich auch, wenn eine Eigentümergemeinschaft oder ein Verwalter der Auftraggeber ist.

                  Als Hauseigentümer eines Einfamilienhauses sind Sie Ihr eigener Herr, müssen sich aber auch alle Arbeiten selbst verrichten, wie z.B. Dachreparaturen, Gartenarbeiten, Pflasterarbeiten, Anstreichen usw.

                  Soweit Ihnen das zuviel wird und Dritte mit der Durchführung beauftragen, können Sie die dadurch entstehenden Kosten für die selbst genutzte Immobilie normalerweise als Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung für Renovierungs-, Erhaltungs-, oder Modernisierungsarbeiten steuermindernd absetzen.

                  Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis ist beispielsweise dann gegeben, soweit Sie eine Haushaltshilfe für anfallende Arbeiten in Haus und Garten einstellen. Eine haushaltsnahe Dienstleistung wird gewöhnlich von Mitgliedern des privaten Haushaltes erledigt. Hierzu gehört etwa das Reinigen der Wohnung durch ein Dienstleistungsunternehmen. Eine haushaltsnahe Handwerkerleistung zeichnet sich dadurch aus, dass entweder ein Handwerkerbetrieb tätig wird oder die Leistung gewöhnlich durch einen Handwerker erbracht wird.

                  Ein Abzug allerdings nur dann infrage, soweit in der Rechnung eine Aufschlüsselung nach abzugsfähigen Arbeitskosten (inklusive Fahrtkosten und Maschinenkosten) und nicht abzugsfähigen Materialkosten erfolgt. Dies gilt auch, soweit die Kosten für Material nur einen geringfügigen Anteil ausmachen. Denn Sie dürfen nur die Arbeitskosten und nicht die Aufwendungen fürs Material steuerlich absetzen. Die Rechnung sollte diesbezüglich keine Pauschalen enthalten.

                  Abzug bei Wohnungseigentümern

                  Bei dem Wohnungseigentümer einer selbstgenutzten Eigentumswohnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erfolgt der steuermindernde Abzug nach den gleichen Regeln, soweit jemand Arbeiten in seiner Wohnung vornimmt. Darüber hinaus besteht für Wohnungseigentümer jedenfalls seit 2006 auch dann eine Abzugsmöglichkeit, wenn die Eigentümerversammlung oder der Verwalter den Auftrag für Verrichtungen in der Wohnanlage erteilt hat. Das ergibt sich aus einem rechtskräftigen Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.06.2006 (Az. 13 K 262/04) sowie aus dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.10.2007 IV C 4 – S 2296-b/07/0003.

                  Dies setzt allerdings voraus, dass der Wohnungseigentümer auch an den jeweiligen Ausgaben durch die Umlage auf die Betriebskosten beteiligt worden ist. In diesem Fall muss die Nebenkostenabrechnung der Wohnanlage - oder eine Bescheinigung des Verwalters - eine Aufschlüsselung der angefallenen Betriebskosten nach Arbeitskosten und Materialkosten unter Angabe des Anteils vom Wohnungseigentümers enthalten.

                  Dabei können Sie normalerweise alle Aufwendungen zu dem Zeitpunkt geltend machen, zu dem Sie die Abrechnung erhalten haben. Der Verwalter muss die Rechnungen ebenfalls überwiesen und nicht bar bezahlt haben.

                  Abzugsfähige Positionen in der Betriebskostenabrechnung

                  Als abzugsfähige Arbeitskosten kommen u.a. infrage:

                  • Wartungskosten für Kosten der Wasserreinigung, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Feuerlöscher und von Notstromaggregaten
                  • Hauswartkosten/Hausmeister, Kosten der Schornsteinreinigung, Gartenpflege, Prüfkosten für Antennen bzw. Breitbandkosten, Dachrinnenreinigung und Prüfung von Elektroanlagen.

                  Die Kosten für Straßenreinigung, Gehwegreinigung und Winterdienst sind nur abzugsfähig, soweit die jeweiligen Dienstleistungen auf dem Privatgelände erbracht werden.

                  Leider sind Betriebskosten für die Müllabfuhr nicht steuerlich abzugsfähig.

                  Sie müssen dem Finanzamt Rechnungen und Überweisungsbelege als Nachweis vorlegen können.

                  Weiterführender Links:

                  BMF- Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 26.10.2007

                  Muster für Bescheinigung des Eigentümers

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