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                  Absetzbarkeit der Kosten für Handwerker

                  Von Harald Büring

                  Die Aufwendungen für die Bezahlung von Handwerkern können ganz schön hoch sein. Wie gut, dass man sie auch als Privatmann gewöhnlich von der Steuer absetzen kann. Allerdings nur, wenn Sie sich an bestimmte Regeln halten - die sehr streng sind.

                  Nicht nur Unternehmer können ihre Aufwendungen für Handwerker als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Vielmehr ist dies seit einigen Jahren auch für den normalen Bürger möglich, wenn er einen Handwerker beauftragt hat. In diesem Fall werden generell 20% seiner Ausgaben berücksichtigt.

                  Die steuerliche Anerkennung ist allerdings auf einen Höchstbetrag begrenzt, der von dem Jahr der Ausführung abhängig ist. Ist der Handwerker in dem Zeitraum des 01.01.2006 bis zum 31.12.2008 tätig gewesen, ist ein Betrag bis zu der Höhe von maximal 3.000 € im jeweiligen Kalenderjahr steuerlich abzugsfähig.

                  Seit dem 01.01.2009 ist das Finanzamt großzügiger. Nunmehr können bis zu 6.000 € veranschlagt werden. Dies wirkt sich dann in der Weise aus, dass Sie bis zum 31.12.2008 bis zu 600 € und ab den 01.01.2009 sogar bis zu 1.200 € weniger Steuern an den Fiskus entrichten müssen. Tricksen in Form einer späteren Zahlung hat hier wenig eingebracht. Der Gesetzgeber hat nämlich den höheren Abzug davon abhängig gemacht, dass sowohl die Erbringung, als auch die Bezahlung der Handwerkerleistung erst ab dem Jahr 2009 erfolgt ist.

                  Ort der Ausführung der handwerklichen Tätigkeit

                  Wichtig ist zunächst einmal, dass die Kosten nur vom Finanzamt berücksichtigt werden, wenn Sie die Handwerker für die Durchführung von Arbeiten in der von Ihnen als Mieter oder Eigentümer selbst genutzten Wohnung oder Hauses beauftragt haben. Dabei kann es sich auch um eine von ihnen selbst genutzte Zweitwohnung, Wochenendwohnung oder Ferienwohnung handeln. Handwerkerleistungen sind dann nicht abzugsfähig, soweit diese außerhalb dieser eigenen vier Wände z.B. in einer Werkstatt erbracht worden sind. Die Handwerker müssen vielmehr bei Ihnen zu Hause tätig geworden sein. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob Sie diese Verrichtungen auch selbst hätten ausführen können.

                  Art der handwerklichen Tätigkeiten

                  Bei den zu verrichteten Arbeiten muss es sich um Renovierungs,- Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handeln. Darunter fallen nach einem Anwendungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 26.10.2007 (Gz. IV C 4 – S 2296-b/07/003) sehr viele Tätigkeiten. Zunächst einmal können Sie etwa für handwerkliche Hilfe für die Reparatur und Wartung der in Ihrem Haushalt befindlichen Gegenstände in Anspruch nehmen, für die ein Mitversicherung in einer Hausratversicherung möglich ist. Das ist z.B. bei der Waschmaschine, dem Geschirrspüler, dem Herd, dem Fernseher und dem Personalcomputer der Fall. Aber auch Einsatzgebiete wie das Streichen sowie Lackieren von Türen und Fenstern, die Vornahme von Reparaturen und die Modernisierung des Bades fallen darunter.

                  Was bei der Rechnung zu beachten ist

                  Der Handwerker müssen Ihnen darüber hinaus über seine Tätigkeit eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen. Das zu entrichtende Honorar muss dabei unbedingt zumindest nach Arbeitskosten und Materialaufwand aufgeschlüsselt sein, weil die Aufwendungen für das Arbeitsmaterial nicht abzugsfähig sind. Sie dürfen also nur die in Rechnung gestellten Arbeitskosten, Maschinenkosten und Fahrtkosten steuermindernd veranschlagen. Dabei sollten Sie auch an die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer denken.

                  Art und Weise der Zahlung an den Handwerker

                  Schließlich dürfen Sie die Rechnung auf gar keinen Fall in bar bezahlen! Sonst ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift des § 35a Abs. 5 Satz 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) - aber auch aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 20.11.2008 (Az.: VI R 14/08) - dass Sie auf Ihren Kosten sitzen bleiben. Der Abzug ist hier bewusst ausgeschlossen worden, um die Zahlungswege besser verfolgen und so Schwarzarbeit besser bekämpfen zu können. Sie sollten daher unbedingt darauf bestehen, dass Sie das Geld an den Erbringer der Handwerkerleistung überweisen, ihm einen Verrechnungsscheck übergeben oder eine Einzugsermächtigung erteilen. Selbstverständlich können Sie die Überweisung auch im Wege des Online-Bankings vornehmen.

                  Sowohl das Finanzgericht Köln als Vorinstanz als auch der Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz wiesen ihr Begehren - was auf Erstattung des steuerlich nicht absetzbaren Betrages oder zumindest auf Feststellung eines vortragsfähigen bzw. rücktragsfähigen Anrechnungsüberhanges gerichtet war – jedoch zurück.

                  Nach Ansicht der BFH-Richter habe der Gesetzgeber in der Vorschrift des § 35a EStG beide Möglichkeiten eindeutig nicht vorgesehen. Hierdurch verstoße er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zu bedenken sei, dass die Erstattung des nicht abzugsfähigen Betrages auf eine zusätzliche Sozialleistung hinauslaufen würde. So etwas sei jedoch dem Steuerrecht wesensfremd. Der Gesetzgeber habe zudem die Freiheit, die Berücksichtigung von Ausgaben auf das Kalenderjahr zu beschränken, in dem sie anfielen.

                  Tipp:

                  Als Betroffener sollten Sie daher diese Leistungen möglichst nur dann in Anspruch nehmen, soweit Sie in dem betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich über ein hinreichend hohes Arbeitseinkommen verfügen. Maßgeblich für die steuerliche Beurteilung ist allerdings nicht, in welchem Jahr die jeweilige Leistung erbracht worden ist. Vielmehr kommt es normalerweise darauf an, wann Sie Ihre Rechnung bezahlt haben.

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