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                  Absetzbarkeit der Kosten für Grabpflege

                  Von Harald Büring

                  Die Aufwendungen für die Pflege eines Grabs durch eine Friedhofsgärtnerei sind hoch. Sind sie als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich abzugsfähig?

                  Seit einigen Jahren können Privatleute die Aufwendungen für eine haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich machen. In diesem Fall werden 20% seiner Ausgaben berücksichtigt.

                  Die steuerliche Abzugsfähigkeit ist allerdings außerdem durch einen Höchstbetrag begrenzt, der von dem Zeitpunkt der Ausführung abhängig ist. Ist der jeweilige Dienstleister vom in dem Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008 tätig gewesen, kann ein Betrag bis maximal 3.000,- € im jeweiligen Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt wird. Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 sind sogar bis zu 20.000,- € steuerlich abzugsfähig.

                  Das wirkt sich im Ergebnis so aus, dass Sie bis zum 31.12.2008 bis zu 600,- € und ab dem 01.01.2009 sogar bis zu 4.000,- € weniger Steuern an das Finanzamt bezahlen brauchen.

                  Haushaltsnahe Dienstleistungen zeichnen sich zunächst einmal dadurch aus, dass sie nicht durch Handwerker erbracht werden, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt werden und das für die anfallenden Arbeiten eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleistungsagentur in Anspruch genommen wird. Darunter fallen auch Tätigkeiten wie Rasenmähen und Heckenschneiden, soweit diese im eigenen Garten anfallen.

                  Das Urteil des niedersächsischen Finanzgerichtes

                  Das niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 28.02.2009 entschieden, dass die Pflege eines Grabes nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anzusehen ist (Az. 4 K 12315/06).

                  Die Richter begründen das einmal damit, dass eine Dienstleistung nur dann haushaltsnah erbracht wird, wenn sie in der privaten Wohnung des Steuerzahlers selbst oder auf dem Grundstück verrichtet werde, auf dem sich seine Wohnung befindet. Zum Grundstück gehört jedoch nur der eigene Garten, nicht jedoch der Friedhof, auf dem sich das Grab befindet.

                  Vor allem aber handele es sich bei der Grabpflege- ungeachtet der Örtlichkeit – ihrer Ansicht nach um keine Tätigkeit, die unter den Begriff einer derartigen Dienstleistung überhaupt fallen können. Darunter fielen nur Tätigkeiten, die zu dem Berufsbild eines Hauswirtschafters bzw. einer Hauswirtschafterin gehören. Hierzu gehörten:

                  • Speisenzubereitung und zugehörigen Service
                  • Das Reinigen, Pflegen, Pflegen und Gestalten von Räumen
                  • Die Reinigung und Pflege von Textilien
                  • Die Vorratshaltung und Warenwirtschaft
                  • Die Geschäftsführung und Beschäftigung der zu betreuenden Personen und die Hilfestellung bei Alltagsverrichtungen.

                  Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

                  Tipp:

                  Aufgrund dessen können Sie die Aufwendungen für Grabpflege in Ihrer Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen und abwarten, ob zu dieser Frage in nächster Zeit ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig wird - und zu Ihren Gunsten entschieden wird. Das setzt allerdings erst einmal voraus, dass der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das niedersächsische Finanzgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegt – und der Bundesfinanzhof dieser Beschwerde dann stattgibt.

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