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                  Steuer für die Überlassung von Firmenwagen

                  Von Harald Büring

                  Darf das Finanzamt vom Arbeitnehmer für den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagen Einkommenssteuer verlangen?

                  Der Fiskus interessiert sich bei einem Arbeitnehmer nicht nur für den vom Arbeitgeber gezahlten Lohn und unterwirft diesen der Einkommenssteuer.

                  Gleiches gilt für Sachzuwendungen- wie den vom Arbeitgeber an den Mitarbeiter überlassenen Firmenwagen. Hier verlangt das Finanzamt Steuern für den geldwerten Vorteil, der für den Arbeitnehmer mit der privaten Nutzung des Fahrzeugs verbunden ist.

                  Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils gibt es zwei Berechnungsmethoden. Zum einen erfolgt die Ermittlung aufgrund der pauschalisierten Ein-Prozent-Methode. Zum anderen gibt es die sogenannte Nachweismethode. Diese können Sie aber nur dann wählen, wenn Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt haben.

                  Berechnung des geldwerten Vorteils nach der pauschalisierten 1%-Regelung

                  Soweit vom Arbeitnehmer kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt worden ist - oder er es möchte, kommt die Ein-Prozent-Methode zur Anwendung. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sich das Finanzamt überhaupt nicht dafür interessiert, wie oft und wie lange Sie mit dem Wagen Privatfahrten durchgeführt haben. Die bloße Möglichkeit der Nutzung reicht aus. Diese ist unter Umständen dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Fahrzeugs untersagt hat.

                  Der private Nutzungswert beträgt normalerweise für die Durchführung von private Fahrten monatlich 1 % des inländischen Listenpreises. Dabei ist unter dem inländischen Listenpreis die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für den Wagen zum Zeitpunkt der Erstzulassung zu verstehen.

                  Zur privaten Nutzung gehört darüber hinaus auch die Fahrt des Arbeitnehmers von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück. Für die Durchführung von diesen Fahrten sind lediglich monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises ab dem ersten Entfernungskilometer anzusetzen.

                  Der auf diese Weise errechnete Nutzungswert braucht von Ihnen aber nur dann vollständig versteuert werden, soweit Sie zu einer kostenlosen Nutzung Ihres Dienstwagens berechtigt sind.

                  Berechnung des geldwerten Vorteils nach der Nachweismethode

                  Bei der Wahl der sogenannten Nachweismethode wird anhand der Eintragungen im Fahrtenbuch die mit dem Fahrzeug zurückgelegte Gesamtkilometerzahl sowie der für die Besteuerung maßgebliche Anteil an privaten Fahrten sowie die damit verbundenen Fahrzeugkosten ermittelt.

                  Der geldwerte Vorteil ergibt sich dann aus dem privaten Anteil der gefahrenen Kilometer, der mit den Gesamtkosten des Wagens multipliziert wird. Je mehr Kosten Ihrem Arbeitgeber am Wagen entstehen, desto ungünstiger ist das für Sie. Dies gilt besonders dann, wenn Sie das Fahrzeug in erster Linie für private Fahrten und nicht für dienstliche Erledigungen benutzt haben. Dies gilt insoweit, wie Sie das Fahrzeug umsonst genutzt haben.

                  Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

                  Ein Fahrtenbuch wird nur dann ordnungsgemäß geführt, wenn Sie die Eintragungen fortlaufend vornehmen. Dies setzt vor allem voraus, dass Sie diese zeitnah vornehmen. Darüber hinaus muss es ununterbrochen geführt werden. Es reicht also nicht, wenn Sie die Eintragungen nur für einen bestimmten Zeitraum vornehmen. Dabei müssen jeweils die dienstlichen und privaten Fahrten separat im Fahrtenbuch eingetragen werden.

                  Bei der Erstellung der Aufzeichnungen sollten Sie so sorgfältig wie möglich vorgehen, weil das Finanzamt das Fahrtenbuch bei Mängeln unter Umständen nicht als ordnungsgemäß geführt ansieht. Dies hat dann zur Folge, dass es die pauschalisierte Berechnung des geldwerten Vorteils nach der 1%-Methode durchführt. Das ist vor allem dann ärgerlich, wenn Sie das Fahrzeug fast oder ausschließlich nur dienstlich benutzt haben.

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