Firmenwagen und Mängel im Fahrtenbuch
Von Harald Büring
Darf das Finanzamt bei Auffälligkeiten im Fahrtenbuch – insbesondere was die Eintragung der Kilometerangabe angeht – die Anerkennung des Fahrtenbuches verweigern und das Arbeitseinkommen nach der pauschalisierten 1%-Methode versteuern?
Besitzer eines Firmenwagens, die bei der Ermittlung des mit der privaten Nutzung dieses Fahrzeuges verbundenen geldwerten Vorteils nach der oftmals ungünstigen 1% Methode vermeiden wollen, sollten unbedingt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen.
Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um einen Angestellten oder einen Selbständigen handelt. Zu den unbedingt notwendigen Angaben gehören dabei auch die Kilometerzahl für jede Fahrt, die Kilometerzahl zwischen Wohnung und Betrieb sowie die privat zurückgelegten Kilometer.
Diese Eintragungen sollten sehr gründlich vorgenommen werden, weil das Finanzamt hier streng ist und bei Abweichungen schnell anzweifelt, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt worden ist. Zuweilen prüft das Finanzamt die angegebene Kilometerzahl anhand von Stichproben nach. Dies geschieht zunächst einmal durch Heranziehung eines Routenplaners. Darüber hinaus sieht es sich die vorgelegten Rechnungen z.B. einer Reparaturwerkstatt oder einer Inspektion sowie TÜV- und ASU- Bescheinigungen an, die häufig Kilometerangaben enthalten.
I. Kleinere Abweichungen zwischen der ermittelten Strecke und der Eintragung im Fahrtenbuch
Allerdings darf das Finanzamt hier auch nicht zu rigoros sein, wenn die auf diese Weise ermittelten Kilometerangaben von den Eintragungen im Fahrtenbuch abweichen. Die Anerkennung des Fahrtenbuches darf nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10.04.2008 nicht verweigert werden, wenn es sich um kleinere Mängel handelt, bei denen die Angaben trotzdem insgesamt plausibel erscheinen (Az. VI R 38/06).
Davon ist auszugehen, soweit trotzdem eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben ist und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtleistung des Firmenwagens möglich ist.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Besitzer eines Firmenwagens eine durch Tankquittungen nachgewiesene Fahrt nicht im Fahrtenbuch aufgeführt. Darüber hinaus stimmten in einem anderen Kalenderjahr in zwei Fällen die Kilometeraufzeichnungen nicht exakt mit den Angaben in den zugehörigen Werkstattrechnungen überein. Das Gericht ging vorliegend davon aus, dass die Abweichungen unbedeutend sind. Hierfür spricht insbesondere, dass die Kilometerstände in Werkstattrechnungen oft ungenau sind. Wenn Sie unnötigen Ärger mit dem Finanzamt vermeiden wollen, prüfen Sie diese Angaben am besten vor Einreichung beim Finanzamt nach und bitten den Aussteller um Korrektur.
II. Besonderheiten bei Ermittlung der Strecke durch Routenplaner
Bei der Ermittlung der Streckenlänge durch einen Routenplaner ist zudem zu beachten, dass die kürzeste Strecke nicht immer die schnellste Verbindung ist. Das gilt vor allem, wenn auf dieser Staus und Baustellen zu erheblichen Beeinträchtigungen führen und sie zudem durch eine Großstadt führt. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 07.11.2008 klargestellt (Az. 12 K 4479/07 E).
Im zugrundeliegenden Fall hielt das Gericht daher einen Zuschlag von 20% auf die von einem Routenplaner zu empfohlene längste Strecke für gerechtfertigt. Aus diesen Gründen ist es nach Ansicht der Richter - insbesondere in einer Großstadt - möglich, dass mit dem Firmenwagen im Einzelfall statt einer Strecke von 1,5 km eine solche von 3,5 km gefahren werden muss. Darüber hinaus sieht das Gericht eine Abweichung von insgesamt 1,5% zwischen der eingetragenen Streckenlänge und den im Fahrtenbuch eingetragenen Kilometerständen gewöhnlich als unerheblich an. Entscheidungen sind von den konkreten Umständen im jeweiligen Einzelfall abhängig.
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