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Fahrtenbuch: Excel-Datei ist ausnahmsweise zulässig!
Von Oliver Mest
Bei Fahrtenbüchern sind Finanzämter und Finanzgerichte die Pingeligkeit in Person - schnell zerreißen Finanzbeamte die Fahrtenbücher im wahrsten Sinne des Wortes in der Luft und verlangen höhere Steuern für private Fahrten.
So darf ein Fahrtenbuch keine Sammlung loser Zettel sein. Denn eine solche Sammlung genügt nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Das hat der Bundesfinanzhof (AZ: 12.7.2011) entschieden, auch wenn die Daten anschließend sauber in eine Excel-Datei übertragen werden.
Besser ging ein Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (AZ: 12 K 12047/09) für den Steuerzahler aus, in dem es ebenfalls um ein Fahrtenbuch in Form einer Excel-Tabelle ging.
In dem Fall hatte das Finanzamt Mängel am Fahrtenbuch eines Geschäftsführers festgestellt. Der verbesserte das Fahrtenbuch mithilfe seines Terminkalenders und einer Excel-Datei, die bei einer Betriebsprüfung jedoch auch durchfielen. Denn Excel-Dateien, so der Prüfer, können leicht manipuliert werden und werden daher nicht als Fahrtenbuch anerkannt.
Das Finanzgericht sah das anders. Das Fahrtenbuch selbst war nämlich schon regelgerecht. Es war zeitnah und lückenlos handschriftlich geführt worden und lag in abgeschlossener Form vor. Und wenn ein solches Fahrtenbuch später in digitaler Form vorgelegt wird, ohne dass Manipulationen und Ungereimtheiten auftreten, dann muss das Fahrtenbuch anerkannt werden, um z. B. den privaten Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs nachzuweisen.
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