Absetzbarkeit der Beiträge für Versicherungen von Selbstständigen und Freiberuflern
Von Harald Büring
Inwieweit können Selbstständige und Freiberufler die Beiträge für ihre Versicherungen als Betriebsausgaben veranschlagen?
Als Selbstständiger bzw. Freiberufler sind Sie gegenüber anderen Steuerzahlern häufig einer Vielzahl von existenzbedrohenden Risiken ausgesetzt, gegen die Sie sich durch den Abschluss von speziellen Versicherungen absichern können.
Manchmal ist der Abschluss einer solchen Versicherung sogar gesetzlich vorgeschrieben. Das gilt z.B. für den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung u.a. für Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, weil in diesen Berufsgruppen Fehler bei der Beratung oder Vertretung im Prozess schnell zu einem hohen Vermögensschaden beim Mandanten führen können. Dabei handelt es sich um eine besondere Form der betrieblichen Haftpflichtversicherung.
Demgegenüber decken gewöhnliche Betriebshaftpflichtversicherungen nur den Eintritt von Personenschäden und Sachschäden, nicht jedoch reine Vermögensschäden ab. Hierbei sollten Sie hinsichtlich der abgesicherten Risikos genau auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen achten. Deren Definition ist nämlich im Zweifel maßgeblich.
Die Beiträge, die Sie für Ihre Versicherungen entrichten müssen, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit es um die Absicherung des betrieblichen Risikos geht.
Abzug der gesamten Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben
Die gesamte Versicherungsprämie können Sie auf jeden Fall dann erfolgreich geltend machen, soweit lediglich das rein betriebliche Risiko durch den Versicherungsschutz abgedeckt wird. Davon ist gewöhnlich insbesondere bei den folgenden Versicherungen auszugehen:
- Betriebsunterbrechungsversicherung bzw. Betriebsausfallversicherung
- Betriebliche Haftpflichtversicherung bzw. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
- Betriebliche Feuerversicherung, Diebstahlsversicherung und Hagelversicherung
- Betriebliche Forderungsausfallversicherung
- Betriebliche Rechtsschutzversicherung
- Kaskoversicherung, Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung für den betrieblichen PKW.
Soweit Sie als Unternehmer für Ihren Betrieb eine gesetzliche Unfallversicherung abgeschlossen haben, können Sie Ihre Beiträge an die jeweilige Berufsgenossenschaft ebenfalls als Betriebsausgaben absetzen.
Teilweise Anerkennung der Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben
Schwieriger wird die Sache, wenn Versicherungen sowohl betriebliche als auch private Risiken abdecken. In diesem Fall erkennt das Finanzamt nur den Anteil der Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben an, der auf das betriebliche Risiko entfällt. Der abzugsfähige Teil muss hier in der Praxis oft geschätzt werden. Am besten achten Sie bei dem Abschluss einer solchen Versicherung darauf, dass sich beruflich und privat abgedecktes Risiko - und der darauf jeweils entfallende Anteil des Beitrages - eindeutig bestimmen lassen.
Keine Anerkennung der Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben
Soweit Sie Versicherungen nur für private Risiken abgeschlossen haben, können Sie die Versicherungsbeiträge nicht als Betriebsausgaben ansetzen. Hierzu gehören neben Ihrer privaten Haftpflichtversicherung insbesondere Krankenversicherungen, Krankentagegeldversicherungen, Rentenversicherungen und Lebensversicherungen. Unter Umständen kommt eine Geltendmachung der Beiträge als Sonderausgaben in Betracht.
