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                  Absetzbarkeit der Beiträge für eine Betriebskostenversicherung von Selbstständigen und Freiberuflern

                  Von Harald Büring

                  Inwieweit können Selbstständige und Freiberufler die Beiträge für eine Betriebskostenversicherung als Betriebsausgaben veranschlagen, die im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Unternehmers für den Unterbrechungsschaden in Form der fortlaufenden Betriebskosten – wie Personalkosten und Mieten - aufkommt?

                  Für einen Selbstständigen oder Freiberuflicher ist kaum etwas ärgerlicher, als wenn es in seinem Betrieb zu einem Stillstand kommt und nicht mehr gearbeitet werden kann. Denn das ist mit knallharten finanziellen Folgen für ihn verbunden.

                  Dies gilt sowohl in dem Fall, wenn diese Betriebsunterbrechung durch äußere Ursachen hervorgerufen worden ist – etwa weil bestimmte zur Produktion notwendige Güter nicht geliefert werden können – als auch für die Situation, dass die Betriebsunterbrechung aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls des Unternehmers eingetreten ist. Besonders hart ist das für Freiberufler, deren Auskommen von der Erbringung der persönlichen Arbeitsleistung abhängig ist.

                  Abzugsfähigkeit von Beiträgen für eine Betriebsausfallversicherung oder eine Betriebsunterbrechungsversicherung

                  Wer sich gegen den Eintritt einer Betriebsunterbrechung aufgrund von solchen äußeren Umständen absichern möchte, kann dazu eine Betriebsausfallversicherung bzw. Betriebsunterbrechungsversicherung abschließen. Die dafür gezahlten Versicherungsbeiträge kann er normalerweise als Betriebsausgaben absetzen.

                  Abzugsfähigkeit von Beiträgen für eine Betriebskostenversicherung

                  Wenn sich jemand hingegen gegen eine Betriebsunterbrechung aufgrund seiner eigenen Arbeitsunfähigkeit absichern möchte, kann hierzu eine sogenannte Betriebskostenversicherung abschließen. Hier ist allerdings fragwürdig, ob er die entrichteten Versicherungsbeiträge ebenfalls als Betriebsausgaben absetzen kann. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 05.11.2008 (Az. 7 K 116/05) werden die Versicherungsbeiträge für eine derartige Betriebskostenversicherung nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

                  Im zugrundeliegenden Sachverhalt schloss ein Zahnarzt eine Betriebskostenversicherung für seine Praxis ab. Nach dem Inhalt der Versicherungsbedingungen wurden die im Rahmen medizinisch notwendiger Heilbehandlung ärztlich festgestellte vollständige Arbeitsunfähigkeit der den Betrieb verantwortlich leitenden Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen sowie die infolge einer Seuche oder Epidemie behördlich angeordnete Quarantäne der den Betrieb verantwortlich leitenden Person abgesichert. Für den Fall der Betriebsunterbrechung sollten die fortlaufenden Betriebskosten für diesen Zeitraum als Unterbrechungsschaden ersetzt werden. Hierzu gehören u.a. Personalkosten, Mieten und sonstige Aufwendungen für den versicherten Betrieb, Steuern und Abgaben, Zinsen für Fremdkapital sowie Abschreibungen auf Sachanlagen.

                  Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage auf Anerkennung der Versicherungsbeiträge für diese Betriebskostenversicherung als Betriebsausgaben ab. Betriebsausgaben liegen nur dann vor, soweit durch eine Versicherung ausschließlich das betriebsbedingte Risiko abgesichert ist. Geht es hingegen um ein außerbetriebliches Risiko, das im privaten Bereich liegt, so scheidet ein Abzug der Beiträge als Betriebsausgaben aus. Hierbei ist nicht auf die Betriebsunterbrechung als solche, sondern auf den Grund für das versicherte Ereignis der Betriebsunterbrechung abzustellen.

                  Bei der Betriebskostenversicherung im vorliegenden Fall – und auch bei einer gewöhnlichen Betriebskostenversicherung - liegt diese nach Ansicht der Richter im privaten Bereich, weil es letztendlich um die Absicherung von krankheitsbedingten und unfallbedingten Vermögenseinbußen geht.

                  Sonderfall: Betriebskostenversicherung gegen die Absicherung von Berufskrankheiten

                  Anders ist das nur, soweit es nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen der Betriebskostenversicherung lediglich um die Absicherung von Berufskrankheiten geht. Dann stellen die Versicherungsbeiträge gewöhnlich Betriebsausgaben dar.

                  Das Gericht hat übrigens in seinem Urteil nicht die Revision zugelassen.

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