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                  Außergewöhnliche Belastungen und zumutbare Eigenbelastung

                  Von Harald Büring

                  Muss das Finanzamt eigentlich die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen vollständig anerkennen?

                  Bei der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen müssen viele Steuerzahler eine böse Überraschung erleben: Das Finanzamt braucht unter Umständen nur den Teil ihrer abzugsfähigen Aufwendungen zu berücksichtigen, der den sogenannten zumutbaren Eigenanteil übersteigt.

                  Was unter dem zumutbaren Eigenanteil zu verstehen ist, richtet sich nach der Höhe der Einkünfte, nach dem Familienstand und nach der Anzahl der Kinder. Aber das Finanzamt darf diesen Abzug auch nicht bei allen Aufwendungen vornehmen. Zu unterscheiden ist, ob es sich um Belastungen besonderer Art oder allgemeiner Art handelt.

                  Lediglich bei Belastungen allgemeiner Art darf der zumutbare Eigenanteil abgezogen werden. Anders ist das bei den Belastungen besonderer Art, die im Einkommenssteuergesetz genau aufgeführt sind: Hier darf das Finanzamt den zumutbaren Eigenanteil nicht berücksichtigen. Dafür sind die Ausgaben allerdings nur bis zu einer bestimmten Höhe abziehbar.

                  Außergewöhnliche Belastung der besonderen Art

                  Eine Belastung besonderer Art liegt in den folgenden Situationen vor:

                  • Bei einer Behinderung
                  • Im Falle der Unterbringung in einem Heim
                  • Bei Durchführung der häuslichen Pflege
                  • Beim Tod des Ehegatten oder der Eltern
                  • Bei der Unterstützung von bedürftigen Personen
                  • Bei der Ausbildung des Kindes
                  • Im Falle der Beschäftigung einer Haushaltshilfe

                  Außergewöhnliche Belastung der allgemeinen Art

                  In den dort nicht aufgeführten Situationen kommt lediglich eine außergewöhnliche Belastung einer allgemeiner Art in Betracht. Hier liegt zwar keine genaue Bestimmung durch den Gesetzgeber vor. Trotzdem lässt das Finanzamt hier nur den Abzug zu, wenn die Aufwendung wirklich als außergewöhnlich anzusehen ist, Zwangsläufigkeit gegeben ist und die Ausgaben als notwendig sowie angemessen anzusehen sind. Hierzu gibt es eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen. Aus den geschilderten Voraussetzungen ergibt sich jedoch, dass nicht jede größere Geldausgabe eine außergewöhnliche Belastung anzusehen ist. Vielmehr muss sich der betreffende Steuerzahler in einer Zwangslage befunden haben.

                  Hier bemisst sich der Anteil der zumutbaren Eigenbelastung wie folgt:

                  Gesamtbetrag der Einkünfte Bis 15.340,- Euro Über 15.340 bis 51.130 Euro Über 51.130 Euro
                  Steuerzahler ohne Kinder nach Grundtabelle 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 6 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte
                  Steuerzahler ohne Kinder mit Splittingtabelle 4 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 6 % des Gesamtbetrags der Einkünfte
                  Steuerzahler mit ein oder zwei Kindern 2 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 3 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 4 % des Gesamtbetrags der Einkünfte
                  Steuerzahler mit mehr als zwei Kindern 1 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 1 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 2 % des Gesamtbetrags der Einkünfte

                  Bei Ehegatten ist –anders als bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften - für die zumutbare Eigenbelastung der gemeinsame Gesamtbetrag der Einkünfte maßgeblich. Es spielt hingegen keine Rolle, wer die Ausgaben getätigt hat. Dabei spielt die Art der Veranlagung keine Rolle.

                  Redaktionstipp:

                  Bei allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen sollten Sie nachschauen, ob Ihre Aufwendungen überhaupt höher sind als der von Ihnen zu tragende Teil der zumutbaren Eigenbelastung. Soweit Sie unsicher sind, tragen Sie am besten die Ausgaben in Ihre Steuererklärung ein. Für die meisten Steuerzahler ist es günstiger, wenn eine außergewöhnliche Belastung der besonderen Art vorliegt. Von daher sollten Sie genau prüfen, ob eine solche bei Ihnen in Betracht kommt.

                   

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