Absetzbarkeit von Studiengebühren
Von Harald Büring
Inwieweit können Studiengebühren als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden?
Seit einigen Jahren werden in den meisten Bundesländern - auch bei einem Erststudium - von den staatlichen Universitäten Studiengebühren erhoben, die vielerorts in Höhe von etwa 500 Euro pro Semester liegen. Die privaten Hochschulen sind unter Umständen noch teurer. Wer nicht in den Genuss von Ausnahmeregelungen kommt – etwa wegen einer schweren Behinderung oder vieler Geschwister - muss sehen, wie er das Geld zusammenbekommt. Oder aber er nimmt ein Darlehen auf - was für die spätere Zukunft auch nicht gerade unbedenklich ist.
Oftmals kommen auch die Eltern dafür auf, damit Sohn oder Tochter Zeit zum Lernen und Vorbereiten auf die- nicht gerade einfachen - Prüfungen haben. So auch in einem Fall, in dem die Eltern für das Studium ihres Kindes an einer privaten Hochschule Studiengebühren in Höhe von 7000,- Euro rum im Jahr zahlen mussten. Als die Eltern diesen Betrag in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machten, erkannte das Finanzamt diese nicht als solche an. Dies sahen die Eltern jedoch nicht ein – und klagten.
Sie hatten damit allerdings keinen Erfolg. Weder vor dem Finanzgericht Bremen in erster Instanz, noch vor dem Bundesfinanzhof als Revisionsgericht.
Abzug als außergewöhnliche Belastungen nur bei atypischem Unterhaltsaufwand
Die Richter des Bundesfinanzhofes entschieden, dass ein Abzug der Studiengebühren nicht infrage kommt, weil hierunter nur der atypische Unterhaltsaufwand fällt, der insbesondere in Form von Krankheitskosten aufgrund einer schweren Erkrankung auftreten kann.
Studiengebühren gehören normalerweise zum Lebensunterhalt
Studiengebühren sind jedoch laut Bundesfinanzhof normalerweise nicht als atypisch anzusehen, weil viele Eltern darauf betroffen sind und der mit einer auswärtigen Unterbringung des Kindes erhöhte Bedarf nach Ansicht des Gerichtes bereits durch den Ausbildungsfreibetrag hinreichend berücksichtigt wird. Hinzu kommt der Kindergeldanspruch.
Von daher haben Eltern normalerweise kaum eine Chance, ihre Aufwendungen für die Studiengebühren als außergewöhnliche Belastungen anerkannt zu bekommen. Das gilt selbst dann, soweit die Studiengebühren für sie im Einzelfall eine besondere Härte darstellen, weil etwa die Studiengebühren besonders hoch sind. Denn der Gesetzgeber hat hier nach Ansicht des Gerichtes einen weiteren Gestaltungsspielraum, den die Gerichte nicht einfach beschneiden dürfen.
Redaktionstipp:
Für Eltern, die Studiengebühren ihrer Kinder zahlen müssen, sieht es nicht gerade rosig aus. Sie sollten sich eingehend beim ASTA sowie dem Studentenwerk der jeweiligen Hochschule erkundigen, ob für ihr Kind ausnahmsweise ein Erlass der Studiengebühren in Betracht kommt. Oder Ihr Kind- falls möglich – in einem der Bundesländer studieren lassen, die keine Studiengebühren erheben.
Günstiger sieht es aus, soweit bei Ihrem Kind einer schweren Erkrankung neben sonstigen höheren Kosten ein krankheitsbedingter Ausbildungsmehrbedarf vorliegt. Die dadurch entstehenden Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Von daher sollten Sie sich vor allem dann beraten lassen, soweit neben dem Studium krankheitsbedingte Aufwendungen aufgetreten sind und sich infolge einer Erkrankung die Studiendauer verlängert hat.
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