Absetzbarkeit des Verlustes bei einem privaten Darlehen
Von Harald Büring
Inwieweit können die Aufwendungen für ein von einem Freund oder Bekannten nicht zurück bezahltes Darlehen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden?
Immer wieder kommt es vor, dass ein an Freunde, Bekannte oder Kollegen gewährtes Darlehen nicht zurückbezahlt wird. Diese Situation ist sehr ärgerlich - besonders für den Darlehensgeber.
Sie haben dann nämlich kaum eine Chance, dass das Finanzamt diesen Verlust als außergewöhnliche Belastungen anerkennt.
Dies setzt nämlich voraus, dass die Hingabe des Darlehens aus rechtlichen oder sittlichen Gründen „zwangsläufig“ gewesen ist.
Hierzu reicht es nicht aus, dass man sich aus moralischen Gründen - oder aufgrund des Drängens -zum Ausleihen des Geldes verpflichtet gefühlt hat . Dies ergibt sich aus einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 08.02.2006 (Az. 3 K 2924/03).
Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde ein im Karneval aktiver Versicherungsvertreter von einem ehemaligen Sitzungspräsidenten um eine „kurzfristige finanzielle Hilfe“ in Höhe von 18.000 DM gebeten. Nachdem er ihm das Darlehen ausbezahlt hatte, musste er eine böse Überraschung erleben. Der als kreditwürdig geltende „Freund“ entpuppte sich als mittelloser Betrüger, so er sein Geld nicht wiedersah. Als das Finanzamt seinen Verlust aus dem geplatzten privaten Darlehen nicht anerkannte, klagte er.
Das Finanzgericht Rheinland Pfalz wies jedoch gleichwohl seine Klage als unbegründet ab. Die Richter verwiesen darauf, dass es für die Anerkennung des Verlustes als außergewöhnliche Belastungen keine Rolle spielt, dass er das Opfer eines Betruges geworden ist.
Allein entscheidend ist, dass für ihn weder eine rechtliche, noch eine sittliche Verpflichtung zur Gewährung des Darlehens bestanden hat.
Darlehen muss abgesichert werden
Aber selbst wenn diese – wie z.B. unter Umständen bei einem nahen Angehörigen – bestanden hätte, so würde die Absetzbarkeit mangels Zwangsläufigkeit daran scheitern, dass die Gegenleistung nicht durch eine hinreichende und real existierende Sicherheit abgesichert hat. Dies hätte erfolgen müssen, obwohl der „Freund“ als kreditwürdig galt und einen guten Leumund hatte.
Redaktionstipp:
Sie sollten sich gut überlegen, ob Sie Freunden oder gar Bekannten überhaupt ein Darlehen einräumen. Das gilt vor allem bei einer höheren Summe. Denn es kommt hier nicht selten vor, dass es Probleme mit der Rückzahlung gibt. In Einzelfällen will man auch nur die Gutmütigkeit des Betroffenen ausnützen.
Hiergegen – und gegen eventuelle Unklarheiten - sollten Sie sich schützen, in dem Sie immer auf dem Abschluss eines schriftlichen Vertrages bestehen. In diesem müssen alle wichtigen Punkte – vor allem Darlehenssumme, Verwendungszeck, ausgehändigte Sicherheiten, Rückzahlungsmodalitäten, ggf. Darlehenszinsen z.B. in Höhe des Inflationsausgleiches - aufgeführt sein. Nur dann können Sie nachweisen, dass es sich um ein Darlehen und um keine Schenkung handelt.
Sie sollten besser auf Sicherheiten bestehen-und sich von deren Wert überzeugen! Denn ein Vollstreckungstitel ist wenig wert, wenn er aufgrund der schuldnerfreundlichen Pfändungsvorschriften nicht vollstreckbar ist.
Sie sollten das Geld überweisen oder sich zumindest eine Quittung aushändigen lassen. Dadurch können Sie beweisen, dass Sie es zur Verfügung gestellt haben.
Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn Ihr Freund/Bekannter über keine Sicherheiten verfügt und Ihnen nicht einmal plausibel erklärt, wie er die Rückzahlung finanziert. Sie sollten sich – gerade dann - auf keinen Fall drängen lassen, sondern auf einer hinreichenden Bedenkzeit bestehen!
