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                  Absetzbarkeit von Kosten wegen Birkenpollenallergie

                  Von Harald Büring

                  Inwieweit sind die Ausgaben für das Fällen von Bäumen wegen einer Birkenpollenallergie steuerlich abzugsfähig?

                  Im Gegensatz zu Giftstoffen wie etwa Dioxin rufen Pollen nur bei Allergikern gesundheitliche Beschwerden vor, die unter Umständen schwere gesundheitliche Folgen nach sich ziehen können. Von daher werden die Kosten für Maßnahmen, die auf die Beseitigung der allergieauslösenden Substanzen hin abzielen, vom Finanzamt nur unter besonderen Umständen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

                  Ein Nachweis einer hohen Pollenflugkonzentration ist nicht erforderlich, weil er nicht weiterführt. Vielmehr müssen Sie durch ein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten nachweisen, dass die Maßnahme zur Beseitigung einer konkreten Gefahr in Form eines gesundheitlichen Schadens medizinisch notwendig ist. Dies sollte der Arzt auch in das Gutachten schreiben und keine weicheren Formulierungen verwenden - damit Sie beim Finanzamt wirklich Erfolg haben.

                  Zeitpunkt der Erstellung des Attestes

                  Wichtig ist darüber hinaus, dass Sie das amtsärztliche bzw. vertrauensärztliche Gutachten erstellen lassen, bevor Sie irgendwelche Maßnahmen – wie etwa das Fällen von Bäumen - ergreifen. Nur dann befinden Sie sich auf der sicheren Seite.

                  Dies hat seinen Grund darin, dass durch das Erfordernis eines amtsärztlichen Attestes Gefälligkeitsgutachten vermieden werden sollen. Der Amtsarzt kann sich häufig nur dann ein vollständiges eigenes Bild durch Untersuchungen machen, wenn die begehrte Maßnahme noch nicht durchgeführt worden ist. In dieser Situation müsste er sich allein auf die Angaben des behandelnden Arztes verlassen, was Manipulationsmöglichkeiten Tür und Tor öffnet.

                  Anders ist es in dem Ausnahmefall, dass sich der Amtsarzt dennoch ein hinreichendes eigenes Bild machen kann. Hier reicht es aus, wenn nachträglich ein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten eingeholt worden ist. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15.03.2007 Az. III R 28/06 entschieden.

                  Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Vater 67 Bäume auf seinem Grundstück fällen lassen, weil seine bei ihm lebende minderjährige Tochter aufgrund einer Birkenpollenallergie an allergischem Asthma-Bronchiale litt. Aufgrund der bereits durchgeführten erfolglosen Behandlung mit Hyposensibilisierung und einer anti-asthmatischen Therapie gemäß den Empfehlungen der deutschen Atemwegsliga war klar, dass das Fällen der Bäume aus medizinischer Sicht dringend angezeigt war. Dies ließ sich aufgrund den vor der Beseitigung der Bäume durchgeführten Lungenfunktionstests nachträglich feststellen. Denn hierbei handelte es sich um objektive Fakten und keine subjektive Beurteilung des Arztes. Von daher entschied der Bundesfinanzhof, dass die Kosten für das Fällen der Bäume in Höhe von 7.716,- € trotz des nach dem Fällen der Bäume eingereichten amtsärztlichen Gutachtens als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind.

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