Absetzbarkeit der Kosten für Unterbringung im Altenheim
Von Harald Büring
Inwieweit können die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altenheim als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden?
Soweit Senioren ins Altenheim umziehen, fallen dafür oft Kosten in beträchtlicher Höhe an. Das Finanzamt muss diese unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen anerkennen. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich bei den anfallenden Aufwendungen um keine Ausgaben für die „übliche Lebensführung“ handelt.
Von Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung ist auszugehen, soweit der Umzug ins Altenheim lediglich aus altersbedingten Gründen erfolgt sind und die Betroffenen lediglich in der für ihr Alter üblichen Form pflegebedürftig sind. In diesem Fall können sie die Aufwendungen für die normale Unterbringung und Verpflegung nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Abzugsfähig sind in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteil vom 18.12.2008 Az. III R 12/07) nur Ausgaben, die entweder durch die Unterbringung auf einer Pflegestation oder die zusätzlich zu einem Pauschalentgelt für die Unterbringung und eine eventuelle Grundpflege infolge Krankheit oder Pflegebedürftigkeit entstehen.
Wer kein Pauschalentgelt entrichtet hat, sondern getrennt ausgewiesene Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflegesätze ab der Pflegstufe 0, kann diese ihm gesondert in Rechnung gestellte Pflegesätze als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Dies geht jedenfalls dann, wenn das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der sogenannten Pflegestufe 0 entsprechende Pflegsätze abgeschlossen hat oder das Heim den Regelungen des Heimgesetzes unterliegt.
Abzug auch von Unterbringungskosten wegen Pflegebedürftigkeit aufgrund von Erkrankung
Hingegen sind auch die Kosten für die Unterbringung als solche – bzw. des gezahlten Pauschalentgeltes - auf jeden Fall dann abzugsfähig, wenn die Unterbringung ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Hierfür müssen die Senioren infolge einer Erkrankung pflegebedürftig geworden sein und das nachweisen. Auf jeden Fall reicht es, wenn die Erkrankung vor der Unterbringung aufgreten ist und zu der Unterbringung geführt hat.
Wie die Sache aussieht, wenn sie erst während Ihres Aufenthaltes im Heim erkrankt sind, ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes noch nicht hinreichend abgeklärt (BFH-Urteil vom 18.12.2008 Az. III R 12/07). Hier können sich Betroffene jedoch auf die Einkommenssteuerrichtlinien 2007 R 33.3 Abs. 1 und H 33.1-33.4 „Eigene Pflegeaufwendungen“ berufen, die sich für diese Möglichkeit aussprechen.
Redaktionstipp:
Soweit Sie in ein Altenheim umziehen müssen, sollten Sie auf die Abrechnungsmodalitäten des jeweiligen Hauses großen Wert legen und besser nicht mit einer Pauschalabrechnung von Pflegeleistungen einverstanden sein. Das gilt gerade in „leichten“ Fällen, bei denen nur altersbedingte Beeinträchtigungen vorgelegen haben.
Wenn Sie übrigens bei der Unterbringung Kosten für Dienstleistungen entrichtet haben, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, können Sie diese unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistungen zum Abzug bringen.
Soweit Sie aus krankheitsbedingten Gründen pflegebedürftig geworden sind und deshalb ins Pflegeheim umziehen müssen, sollten Sie dies entweder durch einen Bescheid der Pflegeversicherung oder durch ein amtsärztliches Attest nachweisen können. Ob ein Attest des Hausarztes reicht, ist ungewiss. Aber hier kommt beim Finanzamt schnell der Verdacht des Gefälligkeitsattestes auf.
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