- Steuern
- Steuertipps
- Kfz-Steuer
- Werbungskosten
- Sonderausgaben
- Kindergeld
- Fahrtenbuch
- Außergewöhnl. Belastungen
- Handwerker & Haushaltshilfen
- Betriebsausgaben
- Allgemeine Tipps

Absetzbarkeit der Kosten für den Tierarzt
Von Harald Büring
Die Aufwendungen für den Besuch eines Tierarztes sind unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Allerdings nur unter engen Voraussetzungen.
Soweit Haustiere krank werden und sich der Besitzer damit zum Tierarzt begeben muss, kommen auf ihn häufig hohe Kosten für die Behandlung inklusive Medikamente zu. Denn hierfür kommt keine Krankenkasse oder normale Krankenversicherung auf.
Das Finanzamt erkennt die Kosten für eine Tierarztbehandlung normalerweise nicht als außergewöhnliche Belastung an. Anders ist das jedoch möglicherweise dann, wenn der Tierhalter es sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Erkrankung angeschafft hat und aus therapeutischen Gründen auf das Tier angewiesen ist.
Amtsärztliche Bescheinigung erforderlich
Eine Bescheinigung des Hausarztes reicht hier jedoch nach einer Entscheidung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 05.12.2006 nicht aus (Az. 6 K 2079/06). Denn hier besteht aufgrund des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient die Gefahr, dass ein Gefälligkeitsattest ausgestellt wird.
Vielmehr muss sich aus einem amtsärztlichen Attest ergeben, dass die Anschaffung des Haustieres medizinisch notwendig gewesen ist. Hierbei muss der Amtsarzt auf die Erkrankung des Tierhalters näher eingehen und erläutern weshalb die Anschaffung des Tieres sich positiv auf den Krankheitsverlauf auswirkt – und durch das Sterben der Behandlungserfolg infrage gestellt würde.
Dieses Attest des Amtsarztes muss unbedingt vor der Anschaffung des Tieres ausgestellt werden. Ansonsten wird es vom Finanzamt nur im Ausnahmefall anerkannt, wenn z.B. die Erkrankung des Besitzers bei der Anschaffung noch nicht vorgelegen hat.
Im zugrundeliegenden Fall hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Kosten für eine Behandlung eines neunjährigen Hundes in Höhe von 2.807,- € nicht anerkannt, der an Diabetes litt. Die Halterin litt unter einer Erkrankung der Wirbelsäule und benötigte ihn für eine Bewegungstherapie. Außerdem war sie auf ihn wegen einer psychischen Erkrankung angewiesen, die durch eine Scheidung und eine gescheiterte Existenzgründung hervorgerufen worden ist. Der Hund war für sie zu einer engen Bezugsperson geworden. Ansonsten drohe eine erhebliche Verschlechterung ihres Zustandes. Damit fand sie jedoch bei den Richtern des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz kein Gehör. Die Klage scheitere alleine daran, dass Sie die geltend gemachten Gründe nicht durch ein amtsärztliches Attest belegen konnte.
Befreiung von Hundesteuer
Als Tierhalter sollten Sie sich auch genau darüber informieren, in welchen Fällen Ihre Gemeinde eine Befreiung von der Hundesteuer ausspricht. Dies richtet sich nach der örtlichen Hundesteuersatzung. Eine Befreiung ist in machen Gemeinden möglich, wenn es sich z.B. um einen Therapiehund oder einen Begleithund handelt. Unter Umständen ist hier die Befreiung von der Hundesteuer ebenfalls von der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes abhängig.
Abschluss von Tierkrankenversicherung und Tierhaftpflichtversicherung
Wenn Sie böse Überraschungen durch Behandlungskosten durch den Tierarzt vermeiden wollen, sollten Sie als Tierhalter vielleicht eine Tierkrankenversicherung abschließen. Darüber hinaus ist - zumindest bei größeren Tieren wie Hunden – für Tierhalter auf jeden Fall der Abschluss eines Tierhaftpflichtversicherung empfehlenswert. Diese kommt dann generell für Schäden auf, die Ihr Tier anrichtet. Ansonsten werden Sie zur Haftung herangezogen. Damit müssen Sie bei einem gewöhnlichen Haustier sogar auch dann rechnen, wenn Sie überhaupt kein Verschulden an dem Vorfall trifft.
Haftungsausschluss
Die jeweiligen Autoren und sonstigen Verantwortlichen dieses Projekts übernehmen keine Haftung für den Inhalt der veröffentlichten Artikel, insbesondere im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen. Das Geltendmachen von Ansprüchen jeglicher Art ist ausgeschlossen.
Aktuell wird auch gelesen:
- Banken befürchten erhebliche Kreditausfälle im neuen Jahr
- Bittere Worte von Innenminister Schäuble – Opel soll in die Insolvenz
- Pflegebeitrag steigt
- Universalbanken
- Was zahlt die Tierhaftpflichtversicherung?
- Vontobel bietet strukturierte ETFs an - Fondsnachrichten
- Invesco Emerging Markets Bond C (WKN 989688)
- JPM Europe Eq. D acc EUR (WKN 602968)