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                  Absetzbarkeit der Kosten für Schönheitsoperationen

                  Von Harald Büring

                  Die Aufwendungen für Schönheitsoperationen sind unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen steurlich absetzen. Sie müssen aber aufpassen, weil das Finanzamt hier häufig kritisch ist.

                  Normalerweise übernimmt die Krankenkasse die Kosten für ärztliche Behandlungen, zu denen auch chirurgische Eingriffe gehören.

                  Anders ist das aber gewöhnlich im Bereich der Schönheitschirurgie. Sie können die angefallenen womöglich als außeregwöhnliche Belastungen von der Steuer abziehen. Dies gilt aber nur, wenn diese Eingriff aufgrund einer medizinischen Indikation geboten ist.

                  Dies setzt voraus, dass es hier um die medieznisch notwendige Behandlung geht. Diese muss dazu dienen, dass eine Erkrankung geheilt oder zumindest gelindert werden soll. Neben einem organischen Befund (wie etwa einer Missbildung) kann es dabei auch um eine psychische Erkrankung gehen.

                  Eine medizinische Indikation liegt hingegen nicht vor, soweit jemand lediglich aus ästhetischen Gründen einen Eingriff vornehmen lässt. Die Kosten für reine Schönheitspflege ist nämlich nicht Sache der Allgemeinheit, sondern eine private Angelegenheit.

                  Dies ist beispielsweise dann schwer auseinanderzuhalten, wenn eine Fettschürze entfernt wird durch Fettabsaugen. Wenn dieser Eingriff notwendig gewesen ist, um dadurch bedingte schwere körperliche Folgeerkrankungen (wie etwa Verschleißerscheinungen, Kreislauferkrankungen) in den Griff zu bekommen, spricht dies für das Vorliegen einer medizinischen Indikation. Ist hingegen jemand nur mit seinem Aussehen unzufrieden, so ist keine Abzugsfähigkeit gegeben.

                  Gut stehen Ihre Chancen, wenn etwa wegen Krebs Ihre Brust amputiert worden ist und nunmehr ein Brustaufbau vorgenommen wird. Hier können Sie Ihre Aufwendungen aufgrund der damit verbundenen Entstellung häufig als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

                  Amtsärztliches Attest

                  Die Rechtsprechung verlangt in allen Fällen, dass Sie als Nachweis für das Bestehen einer medizinischen Notwendigkeit stets ein amtsärztliches Attest einholen (ein Attest des Hausarztes reicht nicht aus). Dieses sollte unbedingt vor der Durchführung des Eingriffs eingeholt werden (BFH-Beschluss vom 24.11.2006 Az. III B 57/06). Dies gilt auch dann, wenn Sie dem Finanzamt oder dem Gericht Fotos über Ihr Aussehen vor und nach der Operation vorlegen können.

                  Denn gerade im Bereich der Schönheitschirurgie aind díe Gerichte misstrauisch. Das hat seinen Grund darin, dass diese Operationen in den letzten Jahren immer häufig nur zur vermeintlichen Steigerung der eigenen körperlichen Attraktivität durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass gewöhnlich genug Zeit verbleibt, um ein solches Attest vorher einzuholen.

                  Insbesondere bei psychischen Problemen sollte sich aus dem Attest ergeben, weshalb nicht erst einmal eine Psychotherapie durchgeführt wird. Soweit Sie sich bereits erfolglos einer Psychotherapie unterzogen haben, sollte Sie das dem Amtsarzt unbedingt sagen, damit dieser das ins Attest schreibt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichtes Hamburg vom 06.06.2008 (Az. 5 K 24/07).

                  Redaktionstipp:

                  Sie sollten unbedingt an die rechtzeitige Einholung eines amtsärztliche Attestes denken, weil hiergegen in der Praxis oft verstoßen wird - mit ärgerlichen Folgen.

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