Absetzbarkeit der Kosten für Scheidung
Von Harald Büring
Die Aufwendungen der Eheleute für eine Scheidung sind womöglich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Das gilt allerdings nicht für alle Kosten, die im Rahmen einer Ehescheidung anfallen können.
Die Durchführung einer Scheidung ist leider eine kostspielige Angelegenheit. Das gilt insbesondere dann, wenn sie nicht im Wege der einvernehmlichen Scheidung durchgeführt werden kann, weil über die eigentliche Scheidung hinaus z.B. Unterhaltsfragen und das Umgangsrecht mit den Kindern durch das Gericht geklärt werden müssen.
Die mit der Ehescheidung einhergehenden Gerichtskosten und Anwaltskosten – die aufgrund des Streitwertes oftmals hoch sind – müssen vom Finanzamt unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, soweit sie den dem Bürger zumutbaren Anteil der Eigenbelastung übersteigen.
Das gilt aber nur, soweit diese Ausgaben zwangsläufig entstanden sind. Hierzu gehören die Gerichtskosten und Anwaltskosten, die auf den von Amts wegen vorgeschriebenen Teil des Verfahrens anfallen. Dies sind einmal die Aufwendungen, die durch die Durchführung der Scheidung als solche anfallen. Darüber hinaus stellen auch diejenigen Gerichts- und Anwaltskosten außergewöhnliche Belastungen dar, die durch die Übertragung der wechselseitigen Rentenanwartschaften im Rahmen des obligatorischen Versorgungsausgleiches entstanden sind.
Nicht abzugsfähige Kosten für Scheidungsfolgesachen
Anders ist es jedoch mit den Kosten, die unter die sogenannten Scheidungsfolgesachen fallen. Diese werden vom Finanzamt grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen angesehen, weil sie nicht zwangsläufig anfallen. Denn Scheidungsfolgesachen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nur auf Antrag eines der Ehegatten zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden. Die Eheleuten haben es also nach Ansicht der Gerichte selbst in der Hand die vom Gericht vorgenommen Regelungen eigenverantwortlich vorzunehmen. Lässt sich einer der Ehegatten nicht darauf ein, ist der andere Ehegatte in der Regel der Dumme, weil er den Antrag der anderen Partei nicht verhindern kann.
Zu den Scheidungsfolgesachen gehören nach der Rechsprechung des Bundesfinanzhofes das Unterhaltsverfahren (wie etwa Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt des Ehegatten und Kindesunterhalt), das Verfahren über den Zugewinnausgleich, die Verteilung des Hausrates, die Zuweisung der Ehewohnung durch das Gericht, die Regelung des Sorgerechtes sowie des Umgangsrechtes mit dem Kind und die Aufwendungen für eine Scheidungsfolgenvereinbarung durch den Notar (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2005 Az. III R 27/04). Ebenso wenig sind die Aufwendungen abzugsfähig, die durch einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich im Rahmen einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2005 Az. III R 36/03).
Sonstige Scheidungskosten
Schließlich erkennt das Finanzamt auch keine sonstigen Kosten an, die nur mit der Durchführung der Scheidung zusammenhängen. Hierzu gehören etwa Umzugskosten, die den Ehegatten durch das Verlassen der ehelichen Wohnung als Folge der Scheidung entstehen, die Aufwendungen durch die Einrichtung des neuen Haushaltes sowie Kosten für den Besuch des Kindes in der Wohnung des Ehegatten.
Anforderungen an Rechnungen
Sie sollten darauf achten, dass der Rechtsanwalt in der abschließenden Rechnung die Kosten nach abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Aufwendungen aufschlüsselt. Ansonsten müssen Sie damit rechnen, dass die gesamten Kosten für die Scheidung nicht vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.
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