Absetzbarkeit der Kosten für eine künstliche Befruchtung
Von Harald Büring
Die Kosten für eine künstliche Befruchtung können unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.
Manche Ehepaare- oder auch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - entschließen sich notgedrungen zu der Durchführung einer künstlichen Befruchtung.
In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse allenfalls 50% der angefallenen Aufwendungen.
Und dies nach der Regelung des . § 27 a SGB V auch nur unter engen Voraussetzungen:
- Zunächst einmal müssen die Partner miteinander verheiratet sein.
- Es dürfen nur Ei- und Samenzellen der Ehepartner verwendet werden.
- Die Maßnahmen müssen nach ärztlicher Sicht erforderlich sein.
- Darüber hinaus muss die hinreichende Aussicht bestehen, dass dadurch eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. Davon kann keine Rede mehr sein, wenn eine künstliche Befruchtung drei Mal vergeblich durchgeführt worden ist.
- Weiterhin gibt es noch eine altersmäßige Begrenzung: Beide Partner müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Die Frau darf nicht älter als 39 Jahre und der Mann darf noch nicht 50 Jahre alt sein.
- Schließlich müssen Sie sich vor Beginn der Behandlung mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen und dieser einen Heil- und Kostenplan vorlegen. Erst nach der Bewilligung darf die künstliche Befruchtung durchgeführt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 28.02.2007 entschieden, dass die Bevorzugung von Ehepaaren nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt (Az.1 BvL 5/03). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27.02.2009 die Beschränkung der Höhe des Zuschusses für verfassungsmäßig befunden (Az. 1 BvR 2982/07).
Bezüglich der Altersgrenze für Frauen haben zumindest die Richter des Bundessozialgerichtes in ihrer Entscheidung vom 03.03.2009 keine Bedenken Az. (B 1 KR 12/08 R). Ebenso hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 24.05.2007 gegen die Altersgrenze für Männer keine Einwände (Az. B 1 KR 10/06 R).
Die Betroffenen haben also vor allem in den erstgenannten Fällen kaum eine Möglichkeit, sich gegen die Versagung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu wehren.
Großzügigere Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastungen
Die verbleibenden Kosten für die Durchführung einer künstlichen Befruchtung sind unter weniger strengen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. So können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10.05.2007 (Az. III R 47/05) auch die Kosten für eine künstliche Befruchtung bei den Partnern einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sein.
Dies setzt die Vorlage eines vor Behandlungsbeginn eingeholten amtsärztlichen Attestes voraus. Aus diesem muss sich ergeben, dass die betreffenden Maßnahmen aus medizinischer Sicht als notwendig anzusehen sind.
Diesbezüglich muss es kein Hindernis sein, dass die die Partner die oben genannten Altersgrenzen überschritten haben. Das Finanzgericht München hat etwa in einem Fall keine Bedenken gehabt, in dem die Ehefrau bereits das 45. Lebensjahr vollendet hatte (FG München-Urteil vom 20.05.2009 Az. 10 K 2156/06).
Darüber hinaus haben die Richter des betreffenden Senates entschieden, dass die Eheleute im zugrundeliegenden Fall ruhig schon eigene Kinder haben durften.
Denn hier geht es nach Ansicht des Finanzgerichtes München ausschließlich darum, dass die Eheleute aufgrund einer körperlichen Anomalie kein Kind mehr bekommen können. Dies trifft sie auch dann in ihrer Familienplanung, wenn sie bereits ein Kind in die Welt gesetzt haben. Die Richter haben gegen ihr Urteil die Revision zugelassen.
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