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Absetzbarkeit von Kosten eines mit Dioxin belasteten Grundstücks
Von Harald Büring
Inwieweit kann der Besitzer eines Eigenheims die Kosten für die Sanierung seines mit Dioxin belasteten Grundstücks erfolgreich als außergewöhnliche Belastung geltend machen?
Bei Dioxin handelt es sich um eine sehr giftige Substanz, die Krebs auslösen kann. Weiterhin können Hautschädigungen in Form von Chlorakne, Störungen des Immunsystems, des Nervensystems, des Hormonhaushalts, der Reproduktionsfunktionen sowie der Enzymsysteme ausgelöst werden. Eigentümer von dioxinverseuchten Grundstücken führen daher häufig eine teure Sanierung durch, zumal dieser Stoff kaum auf natürlichem Wege abgebaut wird.
Unter Umständen sind die mit einer Dioxin-Sanierung verbundenen Kosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar. Das gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer auf dem verseuchten Boden ein Haus errichtet hat und darin wohnt.
Die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung setzt allerdings nach einem Urteil des Bundesfinanzhof vom 20.12.2007 mit dem Aktenzeichen III R 56/04 zunächst voraus, dass den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Kaufs vom Grundstück nicht erkennbar war und er keine realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte hat. Hier kommen vor allem Schadensersatzansprüche gegen den früheren Eigentümer des Grundstücks infrage.
Darüber hinaus muss der Grundstückseigentümer nach dieser Entscheidung entweder zu der Durchführung der Sanierung verpflichtet sein oder das Bestehen einer konkreten Gesundheitsgefährdung aufgrund der Dioxin-Belastung des Bodens beweisen.
Nachweis einer konkreten Gesundheitsgefährdung durch Gutachten
Dieser Nachweis kann nur durch ein amtliches technisches Gutachten erfolgen. Dieses muss unbedingt vor dem Beginn der Beseitigungsmaßnahme eingeholt werden.
Vorliegen einer konkreten Gesundheitsgefährdung
Ob eine konkrete Gesundheitsgefährdung vorliegt, richtet sich nach dem Grad der Dioxinbelastung des Bodens. Zur Ermittlung der Dioxinkonzentration werden auf Ihren Grundstück Bodenproben entnommen. Es ist hingegen nicht notwendig, dass Dioxin freigesetzt wird.
Für nähere Auskünfte sollten Sie sich als betroffener Grundstückseigentümer am besten mit dem Umweltbeauftragten Ihrer Gemeinde, mit dem zuständigen Landesumweltamt oder mit dem Umweltministerium Ihres Bundeslandes in Verbindung setzen. Ein amtsärztliches Attest über Ihren Gesundheitszustand ist demgegenüber nicht erforderlich.
Grundstück muss zum existenznotwendigen Bedarf gehören
Wichtig ist schließlich, dass es sich nach der oben zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofes bei dem bebauten Grundstück um ein Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs handelt. Hierzu sollten Sie das Grundstück auch selbst bewohnen. Darüber hinaus sollte es nur eine angemessene Größe haben.
Ob ein Grundstück noch „angemessen“ ist, richtet sich unter Heranziehung von Grundsätzen aus dem Sozialrecht für die Bezieher von Sozialleistungen vor allem nach der Anzahl der im Eigenheim lebenden Personen. Das Grundstück als solches sollte auch nicht übertrieben groß sein. Für eine Familie von 4 Personen ist gewöhnlich eine Größe bis zu 130 qm des Hauses sowie für 2 Personen ein Haus von 90 qm kein Problem.
Sollte das Haus größer sein, sollten Sie sich davon nicht abschrecken lassen und sich im Zweifel beraten lassen. Bei Besonderheiten im konkreten Einzelfall sind nämlich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes Abweichungen von diesen Grundsätzen möglich.
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