Absetzbarkeit der Kosten für Detektiv wegen Unterhalt (bei Scheidung)
Von Harald Büring
Die Aufwendungen für den Einsatz eines Detektivs zwecks Reduzierung des Unterhalts nach einer Scheidung wegen Fremdgehens können kaum als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Hierzu gibt es eine interessante Entscheidung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz.
Wenn ein Ehegatte vom Familiengericht auf Antrag des Partners wegen zu nachehelichen Unterhaltszahlungen verurteilt wird, sind diese nicht immer leicht aufzubringen. Kein Wunder, dass manche Ehepartner einen Detektiv engagieren, soweit sie glauben, dass Ihr Partner während der Ehe fremdgegangen ist.
Wenn dies nämlich der Wahrheit entspricht und vor Gericht bewiesen werden kann, kann das seitens des Bedürftigen zur Reduzierung oder sogar zum Wegfall des Unterhaltsanspruches gegenüber dem Ehepartner führen.
Denn Unterhalt darf nach der Regelung des § 1579 BGB dann nicht gefordert werden, soweit dies aufgrund eines offensichtlichen Fehlverhaltens unbillig ist. Hiervon ist bei einem fremdgehenden Partner gewöhnlich auszugehen, wenn er während der Ehe ein intimes Verhältnis zu einem neuen Partner bzw. sogar mit diesem eine eheähnliche Gemeinschaft eingegangen ist.
Die Frage ist allerdings, ob die Aufwendungen für die Beauftragung eines Detektivs als außergewöhnliche Belastungen anzusehen sind.
Anerkennung von Aufwendungen für Scheidungsverfahren und Scheidungsfolgesachen
Zunächst einmal sind nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich nur die Kosten für das reine Scheidungsverfahren sowie für den Versorgungsausgleich erstattungsfähig. In dem vorliegenden Fall einer Klage auf Herabsetzung des ehelichen Unterhalts geht es um eine Scheidungsfolgesache – und zwar unabhängig davon, ob die Sache im gleichen Verfahren oder separat vernadelt wird. Die Aufwendungen für Scheidungsfolgensachen werden aber vom Finanzamt – mangels „Zwangsläufigkeit“ nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Denn hier handelt es sich um einen Teil des Verfahrens, der eigentlich unnötig ist, um die Scheidung als solche durchzuführen.
Anerkennung von Detektivkosten wegen Unterhaltsprozess
Darüber hinaus erkennt das Finanzamt Detektivkosten zur Vorbereitung eines Prozesses gewöhnlich nicht als außergewöhnliche Belastungen an, weil es an einer tatsächlichen oder rechtlichen Zwangslage fehlt. Darüber hinaus ist das Gericht selbst für die Aufklärung des Sachverhaltes zuständig und entscheidet, welche Maßnahmen dafür im konkreten Einzelfall in Betracht kommen (z.B. Beauftragung eines Sachverständigen). Die Heranziehung eines Detektiv auf eigene Faust eines der Eheleute ist daher ein unnötiger Kostenfaktor.
Etwas anders gilt auch für den Unterhalt in der Zeit nach der Ehescheidung oder für eine Unterhaltsherabsetzungsklage allenfalls dann, soweit die Aufklärung aufgrund einer außergewöhnlichen Beweissituation nicht möglich ist. In diesem Fall kommt die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Detektiv nach einem Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz unter Umständen in Betracht (Urteil vom 28.08.2007 Az. 3 K 1062/04).
Hiervon kann nicht bereits deshalb ausgegangen werden, weil das betroffene Elternteil auf Zeugenaussagen seiner Kinder angewiesen ist. Denn es darf nach Ansicht der Richter des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz nicht einfach unterstellt werden, dass sie aufgrund von wirtschaftlichen Interessen keine zutreffende Zeugenaussagen gemacht hätten. Vielmehr hätte der betroffene Vater dies erst einmal abwarten müssen. Diese Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
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